BGH: Kein Herz für europäische Eizellspende

Private Krankenversicherung muss nicht zahlen

Das Embryonenschutzgesetz untersagt die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende in Deutschland. Andere Länder sind dort weniger streng. In der Tschechischen Republik ist die Befruchtung einer fremden Eizelle im Reagenzglas zulässig. Die Klägerin des Rechtsstreits, den der

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Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16), nahm diese legale Möglichkeit wahr. Für 11.000,00 € wurde sie schwanger und schließlich auch Mutter – von Zwillingen.

Die 11.000,00 € will die Frau allerdings nicht alleine schultern und versucht deshalb, sich das Geld bei ihrer privaten Krankenkasse zurückzuholen. Nach deren Vertragsbedingungen sind Heilbehandlungen in ganz Europa gedeckt. Doch leider steht in den Bedingungen auch, dass der Versicherungsschutz deutschem Recht unterliegt. Dies veranlasst den BGH wie auch schon die unteren Instanzen dazu, den Versicherungsvertrag so zu interpretieren, dass nur die in Deutschland erlaubten Behandlungen darunter fallen. So müsse das der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen.

Auch der letzte Pfeil im Köcher trifft nicht: Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, weil die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt werde. Die Diskriminierung liege im Vorenthalten von finanziellen Mitteln, weil der Dienstleistungserbringer im Ausland sitze. Da es um Embryonenschutz gehe, hält der BGH die Beschränkung jedenfalls für gerechtfertigt. Den Europäischen Gerichtshof hat der BGH nicht um seine Meinung gebeten, weil er den Fall für eindeutig hält.

Ob es sinnvoll ist, die Eizellspende zu verbieten, die Samenspende allerdings nicht, kann man diskutieren. Richtig ist aber die Entscheidung des BGH. Manchmal ist Europa halt doch nicht grenzenlos.