Kindesunterhalt: Wie vermeidet man unnötige Kosten?

Barunterhalt geht ins Geld. Bei den Kosten drumherum lässt sich sparen.

Der Gesetzgeber hat die Sozialleistungen zum Jahreswechsel deutlich ausgeweitet. Dies hat auch den Kindesunterhalt massiv verteuert, denn der Bedarf des Kindes berechnet sich vereinfacht gesagt nach dem Bürgergeld. Dies führt z.B. dazu, dass jemand mit deutlich über 2.000 € monatlichem Nettoeinkommen nicht mehr in der Lage ist, für zwei nicht mehr ganz kleine Kinder den Mindestunterhalt zu zahlen. Deshalb lohnt es sich besonders zu schauen, wie man unnötige Kosten für Anwalt und Gericht vermeidet:

Geforderte Auskünfte zu erteilen gehört gleich zu Beginn zu den wichtigsten Maßnahmen. Egal ob die Forderung vom Jugendamt oder von einem Anwalt kommt: Die Auskunftsverpflichtungen sind umfassend. Einen hierauf gerichteten Rechtsstreit kann man kaum gewinnen.

Wenn es irgendwie geht, sollte jedenfalls der Mindestunterhalt regelmäßig zum Monatsanfang gezahlt werden. Das vermeidet meist gerichtliche Eilverfahren, die unter dem Strich schnell mehr als 1.000 € kosten.

Anspruch auf Titel beachten

Das Kind hat Anspruch auf einen Titel – auch wenn der Unterhalt regelmäßig und vollständig fließt. Das Kind soll in der Lage sein, den Gerichtsvollzieher loszuschicken, wenn die Zahlungen ausbleiben. Ein Titel kann eine teure gerichtliche Entscheidung sein, eine nicht ganz so teure notarielle Urkunde oder eine sogenannte Jugendamtsurkunde zum Unterhalt. Diese kostet lediglich eine kleine Verwaltungsgebühr. Wer damit zumindest den Teil des Unterhalts abdeckt, denn er sowieso zahlen muss, reduziert das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens schnell um einen vierstelligen Betrag.

Lieber kein Gerichtsverfahren

Generell gilt: Gerichtsverfahren sind teuer und haben immer Risiken, denn Unterhalt ist nicht Mathematik, sondern hat oft etwas von einem orientalischen Basar. Außergerichtliche Verständigung spart oft erhebliches Geld. Eine Unterhaltsgruppe mehr kostet ca. 30 – 50 € pro Monat. Manchmal ist das billiger, als die Dinge vor Gericht auszufechten. Vor allem wenn man weiß, dass nach zwei Jahren die nächste Auskunft fällig ist und wieder alles von vorn losgehen kann.

Wo ist Vaters Geld geblieben?

Pflichten des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers

Im Falle einer Enterbung hat der enterbte pflichtteilsberechtigte Abkömmling Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Erben. Das ist – zumindest in groben Zügen – landläufig bekannt, und auch, dass dieser Anspruch gerade dann geltend gemacht wird und geltend gemacht werden kann, wenn der Anspruchssteller über einen langen Zeitraum keinen Kontakt zu dem Verstobenen hatte.

Was die künftigen Erblasser aber häufig übersehen, ist, dass auch wenn sie die Erbfolge zur Zufriedenheit aller Beteiligten geregelt haben, Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten bestehen können. Das ist der Fall, wenn der Erblasser eine Vollmacht erteilt hatte. Der Bevollmächtigte hat diese Pflichten dann gegenüber den Miterben.

Wenn der Vollmachtgeber und der Vollmachtnehmer nicht gerade Eheleute sind, besteht regelmäßig ein sog. Auftragsverhältnis zwischen ihnen. Aus diesem hat der Vollmachtgeber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Bevollmächtigten sowie einen Anspruch darauf, dass ihm das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgegeben wird. Und diese Ansprüche gehen nach seinem Tod auf die Erben des Vollmachtgebers über – auch wenn jahrelang kein Kontakt mehr bestand.

Zwar kann der Vollmachgeber noch zu Lebzeiten auf diese Ansprüche verzichten. Ein vollständiger Verzicht auf die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht kann u.U. aber sittenwidrig sein. Eine entsprechende Klausel in der Vollmacht ist teilweise nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Hier bietet sich vielmehr an, auf die Rechnungslegung bei kleineren Beträgen zu verzichten, wobei die Schwelle genau festgelegt sein sollte, oder eine Art monatlichen Freibetrag festzulegen, bis zu dessen Erreichen keine Rechnungslegung erfolgen muss.

Familienrecht: Keine verbindliche Regelung von Umgang allein durch die Eltern

Vertragsstrafe für Umgang?

BGH: Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist sittenwidrig

Verbindliche Umgangsregelungen kann nur das Familiengericht festlegen. Selbst ein gerichtlicher Vergleich der Eltern wird erst mit der richterlichen Genehmigung wirksam. Deshalb sind z.B. Vereinbarungen der Eltern in einer Beratungsstelle oder auch in einer notariellen Urkunde rechtlich nicht mehr als unverbindliche Absichtserklärungen. Die faktische Bedeutung ist natürlich höher und sehr wichtig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun einen Fall entschieden, wo sich die Eltern in einem Verfahren zum Zugewinnausgleich auf eine Art Vertragsstrafe verständigt hatten: Die Mutter, die mit den Kindern in Peru lebt, soll 60.000 € nur unter der Bedingung bekommen, dass sie dem Vater einen dreiwöchigen Umgang mit den Kindern in Deutschland gewährt. Dies verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam (BGH – Beschluss v. 31.01.2024 – XII ZB 385/23).

Der Bundesgerichtshof verwehrt den Eltern zwar nicht jeden Zusammenhang zwischen Umgang und vermögensrechtlichem Streit. Eine „unzulässige Kommerzialisierung“ ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar sein soll. Das ist bei Inlandsfällen stets der Fall, selbst bei gerichtlicher Genehmigung des Vergleichs zum Umgang.

Bei Auslangsbezug in engen Grenzen zulässig.

Bei Auslandsbezug kann die Sache anders zu bewerten sein. Der BGH sieht ein billigenswertes Motiv, wenn ein Elternteil eine ineffektive Durchsetzung von Ordnungsgeldern über die Grenze hinweg verhindern möchte. Doch ist auch hier stets erforderlich, dass die Eltern in der Vereinbarung Raum für eine gerichtliche Kontrolle lassen.

Familienrecht: Geplante Reform des Kindschaftsrechts

Justizministerium startet weiteres Projekt

In den letzten Wochen haben wir die Verantwortungsgemeinschaft und mögliche Änderungen beim Kindesunterhalt vorgestellt. Ein drittes Reformthema beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Hintergrund ist der Wunsch der „Ampel“, Familienmodellen jenseits von „Mutter-Vater-Ehe-Kind“ besser gerecht zu werden. Zahlreiche Einzelpunkte sollen geregelt werden – oft dürfte sich jedoch in der Praxis wenig ändern. Wir stellen eine Auswahl vor:

Das Wechselmodell soll eine gesetzliche Grundlage bekommen, womit die bestehende Praxis der Gerichte abgebildet wird. Beim Sorgerecht sollen Eltern verbindliche Vereinbarungen treffen können, was bisher nicht möglich ist. Dritte sollen ebenfalls sorgerechtliche Befugnisse haben dürfen, wenn die Eltern das wollen. Gleiches soll für das Umgangsrecht gelten, wo Vereinbarungen mit Dritten möglich werden sollen. Ob solche Vereinbarungen dann wirklich gerichtsfest sein werden oder mit dem Hinweis auf das Kindeswohl eher im freiwilligen Bereich bleiben, bleibt abzuwarten. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren soll eine Mitentscheidungsbefugnis des Kindes bei Sorgerecht- und Umgangsthemen Eingang ins Gesetz finden. Bislang wird die Meinung des Kindes mittelbar bei der Kindeswohlprüfung berücksichtigt.

Bei häuslicher Gewalt soll das gemeinsame Sorgerecht ausscheiden, auch der Umgang kann reduziert oder ausgeschlossen werden, was heute schon gilt. Es ist fraglich, ob das so kommen wird, denn Maßstab für Sorge- und Umgangsrecht ist das Kindeswohl, nicht die Abwehr von Gefahren für einen Elternteil.

Im Adoptionsrecht ist die Ehe keine Voraussetzung mehr für eine Adoption. Und bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe soll die nicht gebärende Frau nicht mehr auf eine Adoption angewiesen sein, um Elternteil im Rechtssinne zu sein.

Nähere Informationen zum Stand finden sich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums. Dort findet sich das Eckpunktepapier zum Thema von Ende Januar 2024.

Stellenangebot Rechtsanwalt (m/w/d) für 30-40 h/Woche

wendelmuth Rechtsanwälte – die Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht wächst und sucht ab sofort einen angestellten

Rechtsanwalt (m/w/d)

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Die Fachkanzlei wendelmuth wurde Anfang 2013 gegründet, wächst stark und ist ausschließlich auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts tätig.

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Familienrecht: Verantwortungsgemeinschaft – Kommt die „Ehe light“?

Eckpunkte Verantwortungsgemeinschaft

Justizministerium legt Eckpunkte vor – erster Eindruck: wenig Substanz

Kürzlich hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) Eckpunkte für eine Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Das Projekt war im Koalitionsvertrag der Ampel angekündigt. Bemerkenswert an den Eckpunkten ist vor allem, was alles nicht kommen soll: Kein Erbrecht, keine Steuererleichterungen, keine Auswirkungen auf Umgangs- und Sorgerecht und keine aufenthaltsrechtlichen Folgen. Auch Unterhaltsverpflichtungen wird es nicht geben.

Grundstufe und Module

In einer „Grundstufe“ beschränken sich die Wirkungen auf einen Anspruch bei der Bestellung als Betreuer und die Möglichkeit der Organspende. Ersteres geht schon heute über eine Vollmacht, letzteres hat wenig Praxisrelevanz.

In der Aufbaustufe soll es verschiedene Module geben: Darunter „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“, was man ebenfalls über eine Vollmacht erreichen kann. Ein bisschen Familienrecht ist auch vorgesehen: Man kann eine Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Endet die Verantwortungsgemeinschaft, kommt es zum finanziellen Ausgleich wie bei einer Scheidung. Der Unterschied zur Ehe ist, dass der Zugewinn zu versteuern ist. Zudem soll es eine Regelung geben, die an die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungsphase angelehnt ist. Hier kann das Familiengericht einen Ehegatten „vor die Tür setzen“, insbesondere wenn es zum Schutz der Kinder oder wegen Gewalt erforderlich ist. Ebenfalls in diesem Modul soll eine Regelung enthalten sein, die im Eherecht als „Schlüsselgewalt“ bezeichnet wird. Einer kann den anderen bei Verträgen des täglichen Lebens verpflichten. Die praktische Bedeutung ist gering. Ein weiteres Modul stellt das BMJ selbst in Frage, weil es mit einem „Prüfvorbehalt“ versehen ist: Die Möglichkeit für Arbeitnehmer, wie wegen der Pflege eines nahen Angehörigen Lohnersatzleistungen zu erhalten.

Ein Betätigungsfeld für Notare

Bis zu sechs volljährige Personen sollen sich zusammenschließen können. Zugewinngemeinschaft soll hingegen nur zwischen zwei Personen möglich sein, die beide nicht durch eine Ehe gebunden sind. An die Notare hat das FDP-geführte BMJ auch gedacht: Sie müssen die Verantwortungsgemeinschaft beurkunden. Sie endet bei einvernehmlicher Aufhebung oder bei Austrittserklärung. Ob hierfür auch ein Notar aufzusuchen ist, ist noch ungeklärt.

Fazit: Wenig ambitioniert und eigentlich überflüssig

Fazit: Die Eckpunkte wirken so, als ob vor dem Ende der Legislaturperiode noch ein Projekt aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll, und zwar so, dass es keinem weh tut und keinem wirklich etwas nutzt. Die meisten Dinge kann man auch heute schon vereinbaren, wenn man möchte. Insgesamt also keine „Ehe light“, sondern eher ein Nichts.

Die Informationen  zum Thema, die das BMJ online zur Verfügung stellt, können Sie hier abrufen.

Reform des Unterhaltsrechts: aktueller Stand

Was ist geplant beim Kindesunterhalt? Was passiert gerade?

Ende August 2023 war die mediale Aufmerksamkeit groß: Das Bundesministerium der Justiz hatte ein Eckpunktepapier vorgelegt. Dies war der erste Schritt zur Reform des Kindesunterhalts, die im Koalitionsvertrag angekündigt war. Danach wurde es still um das Thema. In Beratungsgesprächen und in Gerichtsverhandlungen ist die Reform immer mal wieder Thema. Alle Beteiligten wissen, dass die Betreuungsanteile irgendwie stärker berücksichtigt werden sollen. Das ist richtig und wichtig. Ansonsten sind alle Fragen offen. Tatsächlich ist seit der Vorstellung der Eckpunkte nichts Sichtbares passiert. Es gibt Anfang 2024 keinen Gesetzgebungsentwurf und erst recht gibt es kein Gesetzgebungsverfahren.

Betrachtet man sich die Eckpunkte, ist eines klar: das Unterhaltsrecht wird deutlich komplizierter. Bei einem Betreuungsanteil zwischen 30 % und 49 % soll eine Entlastung des bauunterhaltspflichtigen Elternteils stattfinden (also ab 5 Übernachtungen in 14 Tagen). Hierzu werden Gerichte, Jugendämter und Anwälte zukünftig – wie beim paritätischen Wechselmodell – die Einkommen beider Eltern miteinander verrechnen müssen. Bis der konkrete Zahlbetrag ersichtlich wird, sind sechs Rechenschritte erforderlich. Praktisch stehen alle vor der Herkulesaufgabe, den genauen Betreuungsanteil zu ermitteln. Oft ist dieser umstritten. Während heute Übernachtungen das entscheidende Kriterium sind, denkt das BMJ auch hier über eine neue Lösung nach: Erbringt ein Elternteil die Betreuungsleistung nur tagsüber, sollen auch andere Kriterien (Betreuung des kranken Kindes, Freizeitorganisation, Termine beim Arzt und in der Schule) für die prozentuale Einordnung der Betreuungsleistung Bedeutung haben. Diese Ermittlung und Bewertung wird erhebliche Herausforderungen für alle Familienrechtler mit sich bringen.

Weihnachtsgruß und Öffnungszeiten!

Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten „zwischen den Jahren“: Vom 27.12.23 bis zum 29.12.23 schließt die Kanzlei jeweils bereits um 16.30 Uhr.

Lions Adventskalender: Sie haben gewonnen?

Auch in diesem Jahr können die glücklichen Gewinner Ihre Preise bei uns in der Kanzlei abholen. Kommen Sie einfach während der Öffnungszeiten vorbei (Montag bis Donnerstag bis 18 Uhr, Freitag bis 17 Uhr). Bis Ende Januar 2024 warten die Preise auf Sie. Zwischen den Jahren sind wir bis 16.30 Uhr für Sie da.

Familienrecht: Alle Jahre wieder – neue Düsseldorfer Tabelle ist da

Die Düsseldorfer Tabelle ist und bliebt der Leitfaden für die Unterhaltsberechnung und das seit 1979. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bringt sie heraus, wobei sie unter Beteiligung sämtlicher OLG und des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet und erstellt wird. Letzteres ist ein Zusammenschluss von Richtern, Rechtsanwälten und weiteren Professionen, die sich mit dem Familienrecht beschäftigen. Die Tabelle ist rechtlich unverbindlich, aber faktisch das Maß der Dinge. Die OLG ergänzen und interpretieren sie durch eigene Leitlinien, die Anfang des kommenden Jahres erscheinen.

Die ganz großen Änderungen bleiben aus, doch trägt sie Tabelle dem Umstand Rechnung, dass alles teurer wird. So steigt der Mindestunterhalt (100 % nach Düsseldorfer Tabelle) im Schnitt um 50 € pro Monat, in der 1. Altersstufe (bis 6. Geburtstag) auf 355 EUR (+ 43 EUR), in der 2. Altersstufe (bis 12. Geburtstag) auf 426 EUR (+ 49 EUR) und in der 3. Altersstufe (bis Volljährigkeit) auf 520 EUR (+ 57 EUR). Wir geben die Zahlbeträge an, die das Kindergeld schon berücksichtigen.

Der notwendige Selbstbehalt beträgt nunmehr für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR), wenn er für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind zahlt, das noch zur Schule geht.

Bei der Verpflichtung, Unterhalt für einen Ehegatten zu zahlen, beläuft sich der Selbstbehalt für den Erwerbstätigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). In diesen Sätzen sind Kosten für die Unterkunft enthalten, die nicht gestiegen sind. Angesichts der steigenden Wohnkosten dürfte es verstärkt geboten sein, dass die Gerichte den Selbstbehalt im Einzelfall höher ansetzen, weil die tatsächlichen Wohnkosten höher liegen.

Einkommsgruppen erstmals seit sechs Jahren verändert.

Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit bei 2.100 EUR. Deshalb kann es im Einzelfall sein, dass zwar der Kindesunterhalt steigt, wegen einer Abstufung in der Tabelle aber eine Stufe weniger zu zahlen ist, was im Schnitt 30 € Entlastung bringt.

Ansonsten gilt wie jedes Jahr:

  • Wer einen dynamischen Titel hat (seit vielen Jahren der Standard), muss seine Zahlungen anpassen, wenn er keine Zwangsvollstreckung riskieren will.
  • Wer bereits bislang den Mindesteunterhalt nicht zahlen konnte, profitiert eventuell von den höheren Freibeträgen (außer es gab zwischenzeitlich Gehaltserhöhungen).
  • Und wer an der Grenze zwischen zwei Einkommenstufen war, sollte schauen, ob er eventuell in die günstigere Stufe wechseln kann.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 gibt es hier zum Download. Eine detaillierte Übersicht über alle geänderten Werte findet sich in der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf.