Familiensteuerrecht: Übertragung der Haushälfte auf Ehegatten und Spekulationssteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat familienunfreundlich entschieden (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21). Der Fall: Die Eltern haben 2008 gemeinsam ein Haus gekauft. Die Beziehung scheitert 2015. Der Vater zieht aus. Die Mutter verbleibt mit den Kindern im Haus. 2017 erwirbt die Mutter die Haushälfte vom Vater. Da der Wert der Immobilie zwischenzeitlich gestiegen war, hat der Vater mehr für die Haushälfte erhalten, als er seinerzeit bezahlt hatte. Das Finanzamt tritt auf den Plan und will den Gewinn versteuern. Zu Recht hat der BFH entschieden.

Bei Immobilien gilt die Grundregel, dass Gewinne beim Verkauf zu versteuern sind. Davon gibt es Ausnahmen: Wer eine Immobilie 10 Jahre gehalten hat, kann steuerfrei verkaufen. Die 10 Jahre sind hier noch nicht rum. Eine weitere Ausnahme gilt für Immobilien, die für eigene Wohnzwecke genutzt werden, aber nur, wenn die Eigennutzung nicht länger als ein Jahr her ist. Diese Frist wird in der Praxis oft überschritten. Bei zahlreichen Trennungen erfolgt die Übertragung oder Veräußerung der Immobilie erst ein Jahr nach Auszug oder noch später. So auch im hiesigen Fall.

Im Jahr 2000 hatte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben die Vorschrift so interpretiert, dass eigene Wohnzwecke trotz Auszug auch dann anzunehmen sind, wenn unterhaltsberechtigte Kinder in der Immobilie leben. Diese Auffassung teilt der BFH nicht bzw. schränkt sie ein: Das sei nur richtig, wenn der Wohnraum nicht gleichzeitig von einer dritten Person – typischerweise der Mutter – genutzt werde. In der Praxis bleibt damit für Steuerfreiheit kein Raum mehr.

Wer um diese Rechtsprechung weiß, hat Möglichkeiten, die Immobilientransaktion so zu gestalten, dass die Steuerfreiheit erhalten bleibt. Das ist auch im Interesse desjenigen, der in der Immobilie verbleibt, denn Unterhaltsansprüche können sinken, wenn die Spekulationssteuer das Einkommen verringert.

Familienrecht: Das dicke Brett – Neuregelungen zum Kindesunterhalt

Familienrecht: Das dicke Brett – Neuregelungen zum Kindesunterhalt

Ankündigung des Ministers und erste Reaktionen

Justizminister Buschmann hat angekündigt, den Kindesunterhalt neu regeln zu wollen. Das Thema hatte die Regierung bereits im Koalitionsvertrag verankert.. Ziel ist es, die Betreuungsanteile der Eltern beim Unterhalt besser abzubilden. Es ist gerecht, dass z.B. ein Vater, der sein Kind in 14 Tagen 5 Tage betreut, weniger Unterhalt zahlt als ein Vater, der überhaupt keinen Kontakt zum Kind hat. Aktuell kennt das BGB zur schwarz und weiß: Ein Elternteil zahlt, der andere betreut. Daran hält sich die Rechtsprechung weitgehend. Lediglich beim paritätischen Wechselmodell, wo beide Eltern das Kind gleichviel betreuen, gibt es Abweichungen. Die Unterhaltsberechnung ist an dieser Stelle hochkompliziert.

Der Bundesjustizminiter will das Unterhaltsrecht angehen // Foto von Foto: Dominik Butzmann

Kaum hatte der Minister sein Projekt ausgesprochen, kamen Stimmen auf, die sich um die Mütter sorgen machen, die den Unterhalt brauchen. Faktisch ist das so. Nicht selten fließen bei Vätern mit gutem Einkommen 1.000 € oder mehr in die Familienkasse der Mutter. Kindesunterhalt hat jedoch ausschließlich den Zweck, den Bedarf des Kindes zu decken, und nicht dem anderen Elternteil ein auskömmliches Leben zu sichern. Wenn z.B. SPD-Chefin Esken dazu sagt, dass die Reform nicht zu Lasten der Mütter gehen dürfe, dann verkennt sie genau das.

In der familienrechtlichen Praxis wird die Koppelung von Betreuungsanteilen und Unterhalt verstärkt dazu führen, dass um jeden Tag Umgang noch stärker gefeilscht wird als bisher, weil sich die Umgangsregelung im Portemonnaie auswirkt. Schon heute kennen die Praktiker dies, wenn es darum geht, das paritätische Wechselmodell zuzulassen, das oft unausgesprochen am Geld scheitert. An dieser Stelle könnte die Reform Beruhigung bringen, denn wenn es finanziell keinen nennenswerten Unterschied macht, ob in 14 Tagen 7 zu 7 oder 8 zu 6 betreut wird, ist eine Hürde für das Wechselmodell beseitigt.

Bis Ende Augst 2023 sollen Eckpunkte veröffentlicht werden und irgendwann im Anschluss gibt es dann den Gesetzgebungsentwurf.

Mehr zum Familienrecht im Koalitionsvertrag finden Sie in diesem Artikel, den wir im Berliner Anwaltsblatt veröffentlicht haben

Versorgungsausgleich: Rentenanpassung in Ost und West

Versorgungsausgleich: Rentenanpassung in Ost und West

Ändert sich etwas?

Kürzlich forderte die Rechtsanwältin der Gegenseite im Scheidungsverfahren eine neue Auskunft der Rentenversicherung: Begründung: Die Rentenwerte Ost und West seinen zum 1. Juli 2023 angepasst worden. Letzteres stimmt. Der Rentenwert beträgt einheitlich 37,40 €.

Bei den Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich teile ich die Meinung hingegen nicht. Es werden Rentenpunkte „transferiert“, und deren Wert ist erst einmal egal bzw. war schon immer Änderungen unterworfen, nämlich immer, wenn die Renten angepasst wurden. Da immer auf einen bestimmten Stichtag, das Ehezeitende, abgestellt wird, ändern sich durch Rentenerhöhungen auch nicht die Kapitalwerte.

Versorgungausgleich – ein Kern der Wirkungen der Ehe // Bild von Csaba Nagy auf Pixabay

Die Folgefrage, die sich stellt ist, ob man denn überhaupt noch Entgeltpunkte West und Entgeltpunkte Ost braucht, wenn jetzt alles gleich ist. Tatsächlich wird man hierauf im Rahmen des Versorgungsausgleichs verzichten können. Ganz verzichtbar ist die Unterscheidung allerdings noch nicht, denn die Beitragsbemessungsgrenzen (7.300 € West und 7.100 € Ost) sind noch nicht gleich. Bei dieser Ungleichheit wird es auch 2024 noch bleiben. Das ist gesetzlich niederlegt und konnte nicht, wie die jetzige Anpassung bei den Entgeltpunkten, im Verordnungswege vorgezogen werden. In den neuen Ländern muss man also weniger verdienen, um den gleichwertigen Rentenpunkt zu bekommen. Die Rentenversicherung wird deshalb vermutlich bis Ende 2024 noch getrennt nach Ost und West ausweisen, welche Anwartschaften während der Ehezeit erworben wurden.

2025 könnte es dann vorbei sein mit „Ost und West“. Fehlt es am getrennten Ausweis in den Auskünften zum Versorgungsausgleich, dürfte sich das wiederum auf den Gegenstandwert als Grundlage für Rechtsanwalts- und Gerichtkosten auswirken, nämlich dergestalt, dass es günstiger wird für die Rechtsuchenden.

Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Nie angenehm, manchmal vermeidbar

Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Nie angenehm, manchmal vermeidbar

Einige Hinweise für die Praxis

Wer einen Unterhaltstitel in Händen hält, hat noch kein Geld auf dem Konto. Manch Gläubiger muss den gerichtlichen Beschluss oder die Jugendamtsurkunde mit Zwang durchsetzen. Dafür ist Raum, wenn der Unterhalt nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt wird. Unterhalt ist am Monatsanfang zu zahlen. Ausreden wie „Mein Gehalt kommt erst am 15.“ zählen nicht. Wer ohne Einverständnis  zu spät zahlt, darf gepfändet werden. Typischerweise greift der Gläubiger beim Arbeitgeber an und holt sich einen Teil des Lohns. Die Kosten der Pfändung trägt der Schuldner. Dies und die Peinlichkeit der Pfändung kann man sich leicht mit einem Dauerauftrag ersparen. Übrigens: Gegen die Höhe der Unterhaltforderung kann man sich bei der Pfändung nicht mehr wehren. Das ist Thema des sog. Erkenntnisverfahrens, entscheidet sich also auf dem Weg zum Unterhaltstitel.

Mit der Vollstreckbaren Ausfertigung geht die Zwangsvollstreckung los.

Risiken der Pfändung

Die Pfändung ist jedoch nicht ohne Risiko. Es entstehen Kosten für den Anwalt und den Gerichtsvollzieher. Kann der Schuldner nicht zahlen oder verschleiert er seine Einkünfte, bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen. Gefährlich ist es überdies, bei der Pfändung zu übertreiben. Wer bei einem solventen Schuldner gleich mehrere Konten pfändet, läuft Gefahr, dass er zu viel Geld kassiert, wenn er nicht rechtzeitig gegensteuert. Auch die Pfändung bereits bezahlter Forderungen stellt ein Risiko dar. Der Schuldner wird sich gegen all dies wehren: Die Gerichtsverfahren zur Pfändungsabwehr lösen Kosten aus, die das Gericht bei fehlerhafter Pfändung dem Unterhaltsgläubiger auferlegt.

Das alles ist rechtlich relativ kompliziert und mit Risiken verbunden. Deshalb ist einerseits eine Pfändung mit Augenmaß zu empfehlen und andererseits gut zu überlegen, ob man es auf eine Pfändung ankommen lässt. Oft hilft schon eine gebührenpflichtige Vollstreckungsandrohung, ohne das große Pfändungsrad zu drehen.

Familienrecht: Wann kann ich das Haus zu Geld machen?

Familienrecht: Wann kann ich das Haus zu Geld machen?

Der Schutzschirm der Ehe über der Immobilie ist löchrig

Die Eheleute haben ein gemeinsames Haus. Scheitert die Ehe, sind die Mittel oft nicht da, um das Haus als Alleineigentümer zu übernehmen. Eher selten sind die Fälle, wo beide Ehepartner Alleineigentümer werden wollen und dazu finanziell in der Lage sind.

Gar nicht so selten sind hingegen die Fälle, in denen ein Ehegatte in der Immobilie bleibt und sich jeder einvernehmlichen Lösung widersetzt. Der Grund hierfür liegt einerseits im Wohnkomfort, aber noch häufiger in der Schwierigkeit, bezahlbaren Wohnraum in akzeptabler Lage zu finden. Wenn die Blockadehaltung zum Dauerzustand wird, bleibt dem Ehegatten als Miteigentümer nur die Teilungsversteigerung bei Gericht. Dabei kommt das ganze Haus unter den Hammer.

Immoblie untern Hammer – manchmal auch während der Ehe möglich // Bild von succo auf Pixabay

Für die Ehewohnung sind die Hürden einer Teilungsversteigerung jedoch hoch. Es gilt der besondere Schutz der Ehewohnung. Einzelne Gerichte haben die Versteigerung vor der Scheidung per se für unzulässig gehalten (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 12 UF 163/16). Andere haben weniger strenge Maßstäbe angelegt. So sieht es nun auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22). Es kommt auf den Einzelfall an. Kriterien wie Dauer der Trennung, Kinder und wirtschaftliche Situation sind zu berücksichtigen. Die Verzögerung der Scheidung kann sich also immer noch auszahlen.

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag und stellt ein Ehegatte einen Antrag auf Versteigerung, muss er noch etwas beachten: Solange der Hausanteil quasi das gesamte Vermögen darstellt, kann er die Versteigerung nur mit Zustimmung des anderen starten. Da diese nicht freiwillig erteilt werden wird, muss das Familiengericht sie ersetzen. Alternativ kann drei Jahre nach der Trennung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig beendet werden. Das löst die Fessel Verfügungsbeschränkung. Solche zusätzlichen Verfahren nehmen aber weitere Zeit in Anspruch. Bis das gemeinsame Haus zu Geld gemacht ist, kann es also dauern.

Familienrecht: Was mache ich mit den Sachen des Expartners?

Familienrecht: Was mache ich mit den Sachen des Expartners?

Rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten

Das Gesetz bietet unzählige Möglichkeiten, die Herausgabe von Dingen durchzusetzen. Im Bereich der gescheiterten Ehe gibt es eine ganze Reihe Paragrafen, die sich nur mit der Verteilung des Hausrats beschäftigen. In der Praxis schaffen es die allermeisten Mandanten allerdings, das ohne Gerichtsverfahren zu regeln.

Immer wieder stellen Mandanten jedoch die Frage, was mit den Dingen passieren soll, die der ausgezogene Expartner nicht abholt. Dabei handelt es sich selten um wertvolle Dinge. Meistens hat auch der Eigentümer kein Interesse mehr, keinen Platz oder will den anderen nur ärgern, indem er seine ollen Dinge nicht abholt. Oft ist es auch eine Kombination aus allem.

Wohin mit den Sachen des Expartner? An die Straße stellen? // Bild von Wolfgang Eckert auf Pixabay

Im ersten Schritt muss der andere unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert werden, seine Sachen abzuholen, am besten schon unter Vorschlag von Abholungsterminen. Wenn dann nichts geschieht, greifen einige zur praktischen Lösung: Die Dinge werden zu einem Zeitpunkt x vors Haus gestellt und der andere in Kenntnis gesetzt. Was er abholt, holt er ab. Was er nicht holt, holen andere; der Rest wird entsorgt. Diese Vorgehensweise führt zum Ziel, ist aber rechtlich bedenklich. Unter Umständen begeht der Entsorger Straftaten, jedenfalls macht er sich aber schadenersatzpflichtig. Ob hier wirklich ein relevanter Schaden entsteht, ist eine Frage des Einzelfalls, ebenso, ob der Beweis des Schadens gelingt und ob der Andere dafür wirklich vor Gericht zieht.

Wer keine Fakten schaffen möchte, kann die Sachen irgendwo einlagern. Die Kosten trägt er jedoch erst einmal selbst. Erstattungsansprüche sind bei werthaltigen Dingen möglich, aber hier muss sich der „Einlagerer“ um die Durchsetzung kümmern.

Die rechtlich korrekte Vorgehensweise ist jedoch eine andere: Wertvolle Dinge sind beim Gericht zu hinterlegen, werthaltige Dinge, die nicht hinterlegt werden können, müssen öffentlich versteigert werden. Der Erlös ist dann bei Gericht zu hinterlegen. Nur wertlose Dinge dürfen Sie tatsächlich entsorgen.

Familienrecht: Geschlechtseintrag und Selbstbestimmung

Familienrecht: Geschlechtseintrag und Selbstbestimmung

Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang

Anfang Mai ging es durch die Presse: Zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens sollen Gerichtsverfahren künftig entfallen – die Erklärung gegenüber dem Standesamt soll ausreichend sein. Der Gesetzgeber will etwas mehr als 3.000 Gerichtsverfahren (so der Wert in 2021) pro Jahr einsparen. Nach etwas mehr als einem Monat haben wir uns mal angeschaut, wie weit das Verfahren gediehen ist: So ganz viel ist noch nicht passiert. Ein erster Entwurf ist in der Abstimmung mit den Bundeländern. Das Bundesfamilienministerium hat den Hut auf. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren hat noch gar nicht begonnen. Dieses fängt erst an, wenn das Gesetz in den Bundestag gelangt. Sobald aber das Bundeskabinett ein Gesetz beschließt, ist dies der faktische Startschuss (Ausnahmen bestätigen die Regel: Stichwort Wärmepumpe).

Bild von Franz P. Sauerteig auf Pixabay

Praktisch wird es einfacher, im Personenstandregister von männlich auf weiblich oder divers zu wechseln. Das stellt eine wichtige Antidiskriminierungsmaßnahme dar. Eine Eigenerklärung reicht aus. Bei Minderjährigen müssen die Eltern mitwirken. Streiten sich die Eltern, kommt das Familiengericht zum Zuge. Nach der Änderung kommt es im Rechtsverkehr auf den aktuellen Eintrag an. Flexible Lösungen sind aber für verschiedene Bereiche vorgesehen: z.B. Leistungsbewertung im Schul(Sport) oder im Strafvollzug. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall wird für den Dienst an der Waffe eine vorübergehende Zuordnung zum männlichen Geschlecht angenommen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zur Krisensituation besteht.

Wer Geschlecht und Vorname gewechselt hat, wird durch ein Offenbarungsverbot geschützt, um ein Zwangsouting zu vermeiden. Das gibt es auch schon im bestehenden Recht. Wenn der Registereintrag vollzogen ist, hat die betreffende Person einen Anspruch auf Änderung von Registern und Dokumenten. Die Grenze liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Ein solches bejaht die Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn es darum geht prüfen zu können, ob eine eidesstattliche Versicherung wegen Zahlungsschwierigkeiten abgegeben wurde oder auch um Forderungen gerichtlich geltend zu machen oder durchsetzen zu können.

Näheres zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums bzw. auf der Seite des Bundesfamilienministeriums

Familienrecht: Welches Gericht entscheidet?

Familienrecht: Welches Gericht entscheidet?

Amtsgericht – Familiengericht – Landgericht – Oberlandesgericht

Wer eine gerichtliche Entscheidung möchte, darf sich das Gericht nicht aussuchen, das entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit muss stimmen, aber auch sachlich muss es passen. Anders als z.B. beim Arbeitsrecht gibt es keinen eigenen Gerichtszweig für das Familienrecht. Die Familiengerichte sind Organisationseinheiten der Amtsgerichte. Doch nicht jedes Amtsgericht hat solche Abteilungen. Beispiel: In Berlin-Spandau gibt es zwar ein Amtsgericht, doch die zuständigen Familienrichter finden sich am Amtsgericht Kreuzberg. Bei Streitigkeiten rund ums Kind und zwischen Eheleuten ist das Familiengericht zuständig –und zwar unabhängig von der Frage, um wieviel Geld es geht. Wichtig ist nur, dass es irgendwie im Zusammenhang mit der Trennung steht. Auch nach der Scheidung bleibt es bei der Zuständigkeit.

So prächtig sind dann doch nur wenige Gerichte, wo Familienrecht verhandelt wird // Bild von David Mark auf Pixabay

Landgericht zur in Spezialfällen

Die Grundregel, dass die Landgerichte bei über 5.000 € zuständig sind, gilt nicht. Im Gegenteil, Landgerichte haben mit Familienrecht nichts zu tun. Es gibt eine Ausnahme, nämlich wenn sich nichteheliche Lebensgemeinschaften trennen und ums Vermögen  streiten. Rechtlich stehen sich die Partner eigentlich wie fremde Dritte gegenüber – und doch kommen Rechtsgedanken und Prinzipien des Familienrechts zum Tragen. Ein weiterer Bereich, wo das Landgericht aufs Familienrecht trifft, ist die Rechtsanwaltshaftung. Anknüpfungspunkt ist hier der Anwaltsvertrag.

Oberlandesgericht als zweite Instanz

Für Berufungen, die im Familiengericht Beschwerde heißen, ist das Oberlandesgericht (OLG) zuständig. In Berlin heißt das Oberlandesgericht übrigens Kammergericht. Außer dem Namen gibt es aber keine Besonderheiten. Am OLG gibt es spezialisierte Familiensenate. Für die Revision (im Familienrecht Rechtsbeschwerde genannt) ist der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig, wobei die Hürden für eine Anrufung höher sind als im „normalen“ Zivilrecht. Es bedarf fast immer der ausdrücklichen Erlaubnis des OLGs, zum BGH zu gehen. Eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nicht.

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 2 von 2

Wenn beide wollen, kann es (einigermaßen) schnell gehen. Das war das Ergebnis von Teil 1. Doch wie sieht es aus, wenn ein Ehepartner an der Ehe festhält? Die Fälle, wo dies aus einseitiger emotionaler Verbundenheit geschieht, sind eher selten. Meist geht es um wirtschaftliche Gründe: Bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es Trennungsunterhalt (und nicht nur für ein Jahr, wie so mancher meint). Einziges Trostpflaster: Nachehelicher Unterhalt wird tendenziell für einen kürzeren Zeitraum gewährt, wenn die Trennungsphase lang war. Ein weiterer Grund für Verzögerungen: Die Verwertung der gemeinsamen Immobilie ist kaum möglich. Gerade in Zeiten teurer Mieten spart der verbleibende Partner im Haus viel Geld. Last but not least lassen sich Kostenrisiken vor allem für teure Zugewinnverfahren minimieren.

Zum schnellen Verfahren braucht es zwei //Bild von Nile auf Pixabay

Wenn ein Partner die Strategie des langen Scheidungsverfahrens verfolgt, hat der andere Ehegatte einen schwierigen Stand. Alle Themen, die ein Ehegatte ins Scheidungsverfahren „reinpackt“, muss das Gericht zunächst vollständig bearbeiten, denn es gibt am Ende nur eine einheitliche Entscheidung. Gerade ein Verfahren über den Zugewinn kann mehrere Jahre dauern. Eine Trennung von Scheidung und den sonstigen Folgesachen ist im Härtefall möglich. Einen solchen nimmt das Gericht aber frühestens nach zwei Jahren an – und dann müssen noch weitere Umstände hinzukommen. Anerkannt ist z.B. der Fall des Kindes aus der neuen Beziehung und der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten. Im Einzelfall kann eine vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine Lösung sein, um die Scheidung zu beschleunigen. Dieses recht unbekannte Instrument kann beim gesetzlichen Güterstand greifen, wenn die Trennung mindestens drei Jahre her ist.

Ein Scheidungsverfahren kann länger dauern als so manche Ehe. Wer sich eine jahrelange Auseinandersetzung ersparen möchte, muss Kompromisse eingehen, wird also finanzielle Zugeständnisse kaum vermeiden können. Ohne Schmerzen geht es selten schnell, wenn einer bremst.

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 1 von 2

Nach der Trennung soll die schnelle Scheidung kommen. Die Gründe sind unterschiedlich: Das Kapitel „Ehe“ soll emotional abgeschlossen werden, wirtschaftliche Gründe oder auch der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten, etwas weil ein Kind unterwegs ist, spielen eine Rolle. Wenn beide Ehegatten den Wunsch haben und man sich über finanzielle Dinge einig ist, steht der Scheidung eigentlich nichts im Wege, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Findet der Versorgungsausgleich (VA) statt, kann der Anwalt ca. 10 Monaten nach der Trennung die Scheidung einreichen. Übrigens: Die einvernehmliche Scheidung ist bei jedem Anwalt gleich teuer – billige „Online-Scheidungen“ gibt es nicht.

Manchmal dauert es, bis die Scheidung durch ist // Bild von Nile auf Pixabay

Wie schnell es dann zur Scheidung kommt, hängt maßgeblich von den Versorgungsträgern ab. Deutsche Rentenversicherung und Co. müssen Auskunft zu den Ansprüchen erteilen, die jeder Ehegatte während der Ehe aufgebaut hat. Das kann mehrere Monate dauern. Da der Rentenverlauf nicht nur für die Zeit der Ehe geklärt wird, sondern für das ganze Leben, kommt es hier manchmal zu weiteren Verzögerungen. Ein halbes Jahr geht schnell ins Land. Oft unerträglich lang dauern die Pensionsauskünfte für Landesbeamte in Berlin.

Liegen alle Auskünfte zum VA vor, terminieren die Gerichte zügig. Sind beide Seiten anwaltlich vertreten, kann der Richter oft im Termin die Scheidung mit Rechtskraft aussprechen.

Noch schneller geht es, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird – bei kurzer Ehe oder wenn sich die Ehegatten auf den Verzicht verständigen. Ist das sinnvoll? Freiwillige Renteneinbußen müssen gut überlegt sein.

Wollen beide die Scheidung, können die beiden (!) Ehegatten einen Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleichs stellen. Dann muss das Familiengericht nicht mehr auf die Rentenversicherung warten. Der zweite Teil folgt in Kürze.