Oberlandesgericht: Mutter für Schmutzwäsche zuständig

Vater muss die Waschmaschine am Wochenende nicht anwerfen

(c) Klaus Steves / Pixelio
(c) Klaus Steves / Pixelio

Vor dem Familiengericht Neuruppin war nach einigem Verhandeln eine Lösung gefunden worden. Der Richter hat diese in einen Beschluss gepackt. Jedes zweite Wochenende soll der Sohn von freitags ab 14 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn Umgang mit dem Vater haben. Diese Regelung ist typisch und wäre nicht berichtenswert.

Doch legte das Gericht – im Einverständnis mit dem Vater – fest, dass er die Sachen seines Sohnes an den Umgangswochenenden waschen und ihm montags wieder anziehen soll. Von dieser Regelung will der Vater doch plötzlich nichts mehr wissen und beschwert sich beim Oberlandesgericht Brandenburg. Er sieht einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Das Gericht springt dem Vater bei (Beschluss vom 11.5.2016 – 13 UF 37/16): Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards liegt in der alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung normalerweise befindet – und das ist hier die Mutter. Ein Eingriff in diese Befugnis ist nur erlaubt, wenn das Kind ansonsten Schaden nehmen könnte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Vater darf das Kind also mit ungewaschener Bekleidung in der Schule abliefern – vielleicht gibt die Mutter dem Sohn aber auch Wechselwäsche mit.

Doch mit ganz weißer Weste geht der Vater nicht nach Hause: Er muss die Kosten des Verfahrens tragen, denn dass seine Persönlichkeit leidet, hätte er auch schon vor dem Familiengericht ahnen können. Hätte er nicht zunächst die Wäschewaschzusage gemacht, wäre das Beschwerdeverfahren entbehrlich gewesen.