Wenn schon Pflichtteil, dann bitte so wenig wie möglich

Wie Erblasser den Pflichtteil reduzieren können

Häufig stellt sich in Familien die Frage, wie ein bestimmter pflichtteilsberechtigter Abkömmling – z.B. Kinder aus erster Ehe, zu denen der Kontakt abgebrochen ist – im Todesfall möglichst außen vor gelassen werden können.

Hierfür ist zunächst jedenfalls Voraussetzung, dass überhaupt ein Testament gefertigt wird. Anderenfalls bilden die unliebsamen Kinder nämlich sogar eine Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten und den späteren Kindern. Wenn im Testament der Überlebende und dessen Kinder als Erben eingesetzt sind, führt dies auch ohne ausdrückliche Festlegung dazu, dass die Kinder aus der ersten Ehe enterbt sind. Und gerade aufgrund dieser Enterbung können diese ihren Pflichtteil geltend machen. So weit so bekannt.

Häuschen verschenken, aber wohnen bleiben, kann Pflichtteil reduzieren.

Dieser Pflichtteil soll dann – aus Sicht des Erblassers verständlich – so gering wie möglich gehalten werden. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung schützen den enterbten Abkömmling allerdings stark und haben hohe Hürden errichtet. Natürlich hat der Erblasser die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten durch Schenkung sein Vermögen zu reduzieren. Und wenn er die Schenkung nicht an seinen Ehegatten sondern z.B. ein anderes Kind vornimmt, beginnt die zehnjährige Abschmelzungsfrist zu laufen, nach deren Ende die Schenkung beim Pflichtteil unberücksichtigt bleibt. Aber: Voraussetzung hierfür ist, dass der verschenkte Gegenstand tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers herausgelöst wurde. Und dies wiederum bedeutet ein erhebliches Risiko des Erblassers, der später vielleicht auf den Gegenstand noch angewiesen ist. So kann sich der Erblasser z.B. keinen Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten. In diesem Fall würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (23.06.2016 – IV ZR 474/15) die Zehnjahresfrist nicht zu laufen beginnen. Behält der Erblasser sich allerdings nur ein Wohnungsrecht vor, kann dies schon wieder anders aussehen: Zumindest, wenn das Wohnungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht, ist der Erblasser anders als beim Nießbrauch nicht mehr „Herr im Haus“ und die Frist beginnt zu laufen. Nach zehn Jahren könnten das enterbte Kind dann aus der Schenkung keine Rechte mehr geltend machen.