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Interview MAZ
Wendelmuth RA wurden von der Märkischen Allgemeinen Zeitung interviewt:
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(Quelle: https://www.maz-online.de)
Testament – lieber Text als Pfeildiagramm
Ein eigenhändiges Testament darf nicht auf dem Computer oder durch einen Dritten geschrieben sein, sondern muss handschriftlich und selbst aufs Papier gebracht werden. Doch auch hier gibt es Grenzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az. 20 W 542/11), dass ein Testament, welches den letzten Willen nicht nur mit Worten, sondern auch per Pfeildiagrammen bestimmte, formunwirksam war – und das, obwohl ein Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass das Schriftstück vom Verstorbenen stammte.
In dem Diagramm u.a. als Erben eingesetzte Verwandte des Erblassers hatten sich gegen den Erbscheinantrag der Witwe gewandt – und dies nach Vorlage des Gutachtens erstinstanzlich zunächst auch erfolgreich. Die Entscheidung wurde vom Berufungsgericht jedoch aufgehoben: Das Schriftstück sei kein formgültiges Testament. Denn würde man die vom Erblasser gewählte Kombination aus Worten und Pfeildiagramm für das Schriftformerfordernis des § 2247 BGB ausreichen lassen, könne dadurch der Zweck dieser Vorschrift – Sicherstellung der Selbstständigkeit des Willens des Erblassers und der Echtheit seiner Erklärung – nicht erfüllt werden. Mit anderen Worten: Es besteht die Gefahr, dass jemand noch den einen oder anderen Pfeil ergänzt oder durchstreicht.
Die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments sind also eng zu verstehen und nur erfüllt, wenn das Testament persönlich als Text verfasst wurde. Diagramme, Zeichnungen oder Ähnliches machen das Testament ungültig – auch wenn der Wille des Verfassers darin klar zum Ausdruck kommt.
Pressemitteilung
Falkensee, den 25. September 2013
Deutsche Top-Anwältin kommt aus Falkensee
Die Falkenseer Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth gehört laut FOCUS zu den 5 Top- Familienrechtlern im Osten. Die Kanzlei-Strategie der Falkenseer Existenzgründerin zahlt sich aus.
Das Nachrichtenmagazin Focus hat in seiner neusten Ausgabe Deutschlands Top-Anwälte vorgestellt. Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, die ihre Kanzlei seit Anfang 2013 in Falkensee direkt am Bahnhof hat, zählt laut Focus-Liste zu den Top 5 auf dem Gebiet des Familienrechts in Ostdeutschland. Diese Auszeichnung beruht auf einer Befragung von mehreren Tausend Fachanwälten, die vom Focus gebeten wurden zu sagen, welche Kollegen sie empfehlen können. Rechtsanwältin Wendelmuth wurde dabei besonders häufig genannt. „Ich freue mich wahnsinnig über die Auszeichnung“, erklärt Wendelmuth, „es zeigt, dass der Schritt in die Selbstständigkeit und die klare Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete genau die richtige Entscheidung war.“ Wendelmuth, die Fachanwältin für Familienrecht und zugleich Fachanwältin für Erbrecht ist, hat sich ganz bewusst für Falkensee entschieden: „Ich habe schon vorher sechs Jahre im Havelland als Anwältin gearbeitet. Ich mag die dynamische Region und die Menschen, kenne die Gerichte und habe mir im Laufe der Zeit einen guten Ruf aufgebaut.“ Der resultiert auf Rechtswissen, aber auch auf Verlässlichkeit und Fairness im Umgang mit Mandanten und Kollegen, „Familienrecht ist immer auch mit Emotionen verbunden. Trotz aller Paragrafen vergesse ich das nie. Das ist mein Erfolgsrezept. Schön, dass die Kollegen es genauso sehen und mich empfohlen haben. Das ist die beste Referenz.“
Der Fokus hat in der Ausgabe vom 23. September 120 deutsche Top-Anwälte auf sechs Rechtsgebieten gelistet. In jeder Region (Osten, Westen, Norden und Süden) werden pro Rechtsgebiet fünf Anwälte genannt.
Agnes D. Wendelmuth, 36, ist Gründerin und Inhaberin von wendelmuth Rechtsanwälte – Fachkanzlei für Erbrecht und Familienrecht. Der Hauptstandort ist Falkensee, wo sie in Bürogemeinschaft mit einer Steuerberaterin arbeitet. Die Berliner Zweistelle wird von ihrem Partner Rechtsanwalt Dr. Christoph Schäfer geführt.
Pressekontakt:
Agnes D. Wendelmuth
Poststr. 20
14612 Falkensee
Fon: 03322-42560-20
Das Einmaleins der Scheidung – Extra: Die Immobilie bei Trennung und Scheidung
Egal ob verheiratet oder nicht: Bei gemeinsamem Immobilieneigentum bestehen fünf Möglichkeiten, wie nach der Trennung verfahren werden kann. Einen – juristischen – Zwang, überhaupt tätig zu werden, gibt es nicht.
Wenn Sie trotz Trennung einen konstruktiven Umgang miteinander pflegen, bietet es sich möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen an, gemeinsam Eigentümer der Immobilie zu bleiben. Die Immobilie kann an einen Dritten vermietet werden und die Mieteinnahmen werden geteilt. Denkbar ist auch, dass einer der Partner das Haus bewohnt und dem Anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt.
Wenn Sie so wenig wie möglich miteinander zu tun haben wollen, muss die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden. Dafür gibt es zwei freiwillige Maßnahmen: die Veräußerung an einen Dritten oder die Übernahme durch einen Partner als Alleineigentum, wobei der Andere ausgezahlt werden muss.
Können Sie sich auf keine der vorgeschlagenen Vorgehensweisen einigen, kann jeder Partner – auch gegen den Willen des Anderen – die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung betreiben. Selbstverständlich kann dann jeder Eigentümer mitbieten und den Zuschlag erhalten.
Getrennt von der Eigentumsfrage müssen Sie die Hausfinanzierung betrachten: Im (Außen)Verhältnis zur Bank haften Sie auch weiterhin gemeinsam für die Darlehensrückzahlung. Denkbar ist allerdings, sich zumindest im Innenverhältnis vom bisherigen Partner freistellen zu lassen oder zu versuchen, bei der Bank aus dem Kreditvertrag herauszukommen, z.B. wenn der neue Lebensgefährte des Partners in den Vertrag eintritt. Die Bank ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Das Einmaleins der Scheidung – Folge 5 von 5: Ehewohnung, Hausrat und Vermögen
Häufig will sich ein Ehepartner scheiden lassen, ist jedoch nicht bereit auszuziehen, sondern erwartet dies vom anderen. Wenn die Eheleute in einer Mietwohnung leben, haben beide grundsätzlich die gleichen Rechte. Dies gilt auch, wenn nur einer im Mietvertrag steht. Allerdings kann in Härtefällen (v.a. Gewalttätigkeiten), jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Im akuten Notfall kann die Polizei eine Verweisung aussprechen. Sodann kann beim Gericht eine Wohnungszuweisung beantragt werden. Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag und können sich – entweder untereinander oder mit dem Vermieter – nicht einigen, wer die Wohnung bekommt, bleibt nur die Kündigung. Nächste Woche erfahren Sie, welche Lösungsmöglichkeiten es bei Wohneigentum gibt.
Wenn dann die räumliche Trennung vollzogen ist, bleibt noch die Hausratsfrage zu klären. Die gemeinsamen Haushaltsgegenstände müssen im Idealfall so verteilt werden, dass beide Ehegatten einen etwa gleich hohen Gesamtwert erhalten. Dabei wird häufig um den Pkw gestritten. Hier ist entscheidend, ob die Ehegatten eine „Familienkutsche“ ihr Eigen nennen oder ob der Wagen im Wesentlichen den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient.
Ein Zugewinnausgleich (nicht zu verwechseln mit dem Versorgungsausgleich, vgl. Folge 4) ist hingegen nur erforderlich, wenn ein Ehegatte während der Ehe sein Vermögen stärker gemehrt hat als der andere. Hier denkt der Gesetzgeber an die klassische Hausfrauenehe, in der einer wesentlich mehr verdient und deshalb mehr Vermögen bilden kann. Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe stehen demjenigen zu, für den sie gedacht waren. Ein Ausgleich findet nicht statt.