Erbrecht: Einige Gedanken, die sich jeder Unternehmer machen sollte

Wer bekommt die Firma? Und wie bleibt das Unternehmen handlungsfähig?

Das Einzelunternehmen fällt ebenso wie die Kapitalgesellschaft oder ein Anteil hieran in die Erbmasse. Er gehört allen Erben entsprechend des Erbanteils. Die Unternehmensführung kann so schnell unmöglich werden, weil gemeinsame Entscheidungen der Erben schwierig oder sogar unmöglich werden. Im Unternehmertestament ist deshalb klar zu regeln, wer welchen Anteil am Unternehmen bekommen sollen. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines Erben ist damit nicht zwangsläufig verbunden.

Komplizierter wird es, wenn der Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) löst sich mit dem Tode eines Gesellschafters auf (wenn es keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt). Bei einer Handelsgesellschaft scheidet der Gesellschafter vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen aus der Gesellschaft aus. In die Erbmasse fällt dann allenfalls ein Abfindungsanspruch. Grundsätzlich geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor. Die Nachfolgeklauseln des Gesellschaftsvertrags sind zu analysieren und ggf. anzupassen, bevor ein Testament errichtet wird. Dieses baut dann darauf auf. Umgekehrt funktioniert es nicht: Im Testament kann der Unternehmer nicht bestimmen, wer für ihn an seine Stelle in der Personengesellschaft tritt. Beim verheirateten Unternehmer wird es noch schwieriger. Hier beeinflusst der Güterstand das gesetzliche Erbrecht und damit auch den Pflichtteilsanspruch. Dieser kann das erbende Kind und damit auch das Unternehmen vor Liquiditätsengpässe stellen, wenn finanzielle Forderungen geltend gemacht werden. Pflichtteilsverzichtsverträge zu Lebzeiten schaffen Abhilfe.

Eine Vollmacht über den Tod hinaus kann schließlich helfen, die Zeit nach dem Tod bis zu klaren Verhältnissen zu überbrücken, ohne dass der Betrieb im Entscheidungsvakuum leidet.