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Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 2 von 2

Wenn beide wollen, kann es (einigermaßen) schnell gehen. Das war das Ergebnis von Teil 1. Doch wie sieht es aus, wenn ein Ehepartner an der Ehe festhält? Die Fälle, wo dies aus einseitiger emotionaler Verbundenheit geschieht, sind eher selten. Meist geht es um wirtschaftliche Gründe: Bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es Trennungsunterhalt (und nicht nur für ein Jahr, wie so mancher meint). Einziges Trostpflaster: Nachehelicher Unterhalt wird tendenziell für einen kürzeren Zeitraum gewährt, wenn die Trennungsphase lang war. Ein weiterer Grund für Verzögerungen: Die Verwertung der gemeinsamen Immobilie ist kaum möglich. Gerade in Zeiten teurer Mieten spart der verbleibende Partner im Haus viel Geld. Last but not least lassen sich Kostenrisiken vor allem für teure Zugewinnverfahren minimieren.

Zum schnellen Verfahren braucht es zwei //Bild von Nile auf Pixabay

Wenn ein Partner die Strategie des langen Scheidungsverfahrens verfolgt, hat der andere Ehegatte einen schwierigen Stand. Alle Themen, die ein Ehegatte ins Scheidungsverfahren „reinpackt“, muss das Gericht zunächst vollständig bearbeiten, denn es gibt am Ende nur eine einheitliche Entscheidung. Gerade ein Verfahren über den Zugewinn kann mehrere Jahre dauern. Eine Trennung von Scheidung und den sonstigen Folgesachen ist im Härtefall möglich. Einen solchen nimmt das Gericht aber frühestens nach zwei Jahren an – und dann müssen noch weitere Umstände hinzukommen. Anerkannt ist z.B. der Fall des Kindes aus der neuen Beziehung und der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten. Im Einzelfall kann eine vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine Lösung sein, um die Scheidung zu beschleunigen. Dieses recht unbekannte Instrument kann beim gesetzlichen Güterstand greifen, wenn die Trennung mindestens drei Jahre her ist.

Ein Scheidungsverfahren kann länger dauern als so manche Ehe. Wer sich eine jahrelange Auseinandersetzung ersparen möchte, muss Kompromisse eingehen, wird also finanzielle Zugeständnisse kaum vermeiden können. Ohne Schmerzen geht es selten schnell, wenn einer bremst.

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 1 von 2

Nach der Trennung soll die schnelle Scheidung kommen. Die Gründe sind unterschiedlich: Das Kapitel „Ehe“ soll emotional abgeschlossen werden, wirtschaftliche Gründe oder auch der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten, etwas weil ein Kind unterwegs ist, spielen eine Rolle. Wenn beide Ehegatten den Wunsch haben und man sich über finanzielle Dinge einig ist, steht der Scheidung eigentlich nichts im Wege, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Findet der Versorgungsausgleich (VA) statt, kann der Anwalt ca. 10 Monaten nach der Trennung die Scheidung einreichen. Übrigens: Die einvernehmliche Scheidung ist bei jedem Anwalt gleich teuer – billige „Online-Scheidungen“ gibt es nicht.

Manchmal dauert es, bis die Scheidung durch ist // Bild von Nile auf Pixabay

Wie schnell es dann zur Scheidung kommt, hängt maßgeblich von den Versorgungsträgern ab. Deutsche Rentenversicherung und Co. müssen Auskunft zu den Ansprüchen erteilen, die jeder Ehegatte während der Ehe aufgebaut hat. Das kann mehrere Monate dauern. Da der Rentenverlauf nicht nur für die Zeit der Ehe geklärt wird, sondern für das ganze Leben, kommt es hier manchmal zu weiteren Verzögerungen. Ein halbes Jahr geht schnell ins Land. Oft unerträglich lang dauern die Pensionsauskünfte für Landesbeamte in Berlin.

Liegen alle Auskünfte zum VA vor, terminieren die Gerichte zügig. Sind beide Seiten anwaltlich vertreten, kann der Richter oft im Termin die Scheidung mit Rechtskraft aussprechen.

Noch schneller geht es, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird – bei kurzer Ehe oder wenn sich die Ehegatten auf den Verzicht verständigen. Ist das sinnvoll? Freiwillige Renteneinbußen müssen gut überlegt sein.

Wollen beide die Scheidung, können die beiden (!) Ehegatten einen Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleichs stellen. Dann muss das Familiengericht nicht mehr auf die Rentenversicherung warten. Der zweite Teil folgt in Kürze.

Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Justizminister legt ersten Entwurf für Reform vor – auch für bestehende Ehen

Im Koalitionsvertrag ist die Reform des Namensrechts als Projekt genannt. Nun legt das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für Neuerungen bei der Wahl der Nachnamen vor. Das Namensrecht wird flexibler. Wenn der Entwurf mit allen anderen Ministerien abgestimmt ist, beginnt das Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten ist wohl zum Jahreswechsel 2024/2025 geplant.

Die wesentliche Änderung liegt in der Möglichkeit der Ehegatten einen Doppelnamen zu wählen. Heiratet Herr Meier Frau Schmidt können beide „Schmidt Meier“ oder „Meier Schmidt“ heißen, mit oder ohne Bindestrich. Die bisherigen Möglichkeiten des gemeinsamen Ehenamens nur eines Partners oder die Beibehaltung der bisherigen Namen bleibt erhalten. Die Möglichkeit des Anhängens des Namens bei einem Ehepartner entfällt hingegen.

Hier können sich in den nächsten Jahren Änderungen ergeben // Bild von Christoph Meinersmann auf Pixabay

Kinder erhalten einen einfachen Namen oder einen Doppelnamen, den sich die Eltern aus den Bestandteilen ihrer Namen aussuchen können.

Im Scheidungsfalle soll das Kind den Nachnamen des Elternteils tragen können, bei dem es schwerpunktmäßig lebt. Der andere Elternteil muss einwilligen. Hier ist Konfliktpotential vorhanden. Im Zweifel muss das Familiengericht entscheiden. Das Kindeswohl ist der Entscheidungsmaßstab. Ab dem fünften Geburtstag soll auch das Kind einwilligen. Ob diese Altersgernze im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten wird, möchten wir mit einem Fragezeichen versehen. Eine Namensänderung des Kindes im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen.

Weitere Änderungen betreffen die Rückbenennung nach Einbenennung von Stiefkindern, Erwachsenenadoptionen und sog. geschlechtsangepasste Familiennahmen, die man aus osteuropäischen Sprachen kennt (z.B. „-ow“ und –„owa“).

Die Neuregelungen gelten auch für bestehende Ehen, allerdings plant der Gesetzgeber hier mit einer Frist. Bis Ende 2026 müssen sich die Eheleute für einen Doppelnamen als Ehenamen entscheiden.

Details finden sich auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Wo ist Vaters Geld geblieben?

Wo ist Vaters Geld geblieben?

Pflichten des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers

Im Falle einer Enterbung hat der enterbte pflichtteilsberechtigte Abkömmling Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Erben. Das ist – zumindest in groben Zügen – landläufig bekannt, und auch, dass dieser Anspruch gerade dann geltend gemacht wird und geltend gemacht werden kann, wenn der Anspruchssteller über einen langen Zeitraum keinen Kontakt zu dem Verstobenen hatte.

Was die künftigen Erblasser aber häufig übersehen, ist, dass auch wenn sie die Erbfolge zur Zufriedenheit aller Beteiligten geregelt haben, Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten bestehen können. Das ist der Fall, wenn der Erblasser eine Vollmacht erteilt hatte. Der Bevollmächtigte hat diese Pflichten dann gegenüber den Miterben.

Wer eine Vollmacht hat, muss vorrechnen, was er getan hat // Bild von Donate PayPal Me auf Pixabay

Wenn der Vollmachtgeber und der Vollmachtnehmer nicht gerade Eheleute sind, besteht regelmäßig ein sog. Auftragsverhältnis zwischen ihnen. Aus diesem hat der Vollmachtgeber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Bevollmächtigten sowie einen Anspruch darauf, dass ihm das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgegeben wird. Und diese Ansprüche gehen nach seinem Tod auf die Erben des Vollmachtgebers über – auch wenn jahrelang kein Kontakt mehr bestand.

Zwar kann der Vollmachgeber noch zu Lebzeiten auf diese Ansprüche verzichten. Ein vollständiger Verzicht auf die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht kann u.U. aber sittenwidrig sein. Eine entsprechende Klausel in der Vollmacht ist teilweise nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Hier bietet sich vielmehr an, auf die Rechnungslegung bei kleineren Beträgen zu verzichten, wobei die Schwelle genau festgelegt sein sollte, oder eine Art monatlichen Freibetrag festzulegen, bis zu dessen Erreichen keine Rechnungslegung erfolgen muss.

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Eine Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt

Eine Scheidung ist selten günstig, außer der Staat gewährt bei geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe. Und selbst dabei handelt es manchmal nur um ein zinsfreies Darlehen. Wer nicht auf staatliche Hilfe bauen kann, trägt seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten selbst. Wer versucht, alle Scheidungsverfahren über einen Kamm zu scheren, vergleicht Äpfel und Birnen. Die Scheidung, bei der die Eheleute nur die Scheidung als solche wollen, ist bei Gericht immer mit dem Versorgungsausgleich verbunden. Nur bei sehr kurzen Ehen kann dieser entfallen. Die Kosten einer solchen (einvernehmlichen) Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Der hat noch nichts mit den Gebühren zu tun, sondern ist die Grundlage für die Berechnung.

Ein Beispiel: Das Quartalseinkommen der Ehegatten ist die wesentliche Größe. Verdient er 4.000 € netto und sie 3.000 € netto, ergibt das in drei Monaten 21.000,00 €. Für den Versorgungsausgleich schlägt das Gericht 10 % pro Anrecht auf. Haben beide Ehegatten eine Beamtenpension und er noch einen Riestervertrag, sind es drei Anrechte. Der Verfahrenswert steigt auf 27.300 € (21.000,00 € + 6.300,00 € (21.000*10%*3 Anrechte)). Die Kosten für den Rechtsanwalt liegen dann bei 2.900 €. Das sind die gesetzlichen Mindestgebühren. Eine sog. Online-Scheidung ist übrigens keinen Cent billiger, in der Beratungsqualität aber oft schlechter als ein spezialisierter Anwalt vor Ort. Die Gerichtskasse verlangt von jedem Ehegatten 449 €.

Vermögen macht die Scheidung manchmal teurer

Das Gesamtvermögen der Eheleute kann den Gegenstandwert jedoch noch deutlich erhöhen. Eigentlich ist es zu berücksichtigen mit 5 % nach Abzug von Freibeträgen. Ein schuldenfreies Haus im Wert von 750.000 € wird z.B. mit 5 % von 600.000 € angesetzt. Der Verfahrenswert steigt dann um 30.000 €. Dafür benutzen verschiedene Gerichte unterschiedliche Formeln. Das OLG Brandenburg zieht in letzter Zeit für jeden Ehegatten 60.000 € vom Reinvermögen (also nach Abzug der Schulden) ab und für jedes minderjährige Kind weitere 10.000 €, vgl. z.B. die Entscheidung 13 WF 3/22 vom 16.02.2022.

Die Anwaltskosten liegen dann bei ca. 4.100 €. Bei Gericht sind 733 € pro Ehegatte fällig.

Die Eheleute und ihre Anwälte haben es ein Stück selbt in der Hand

Ob es zu einer Berücksichtigung des Vermögens kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Rechtsanwalt darauf hinweist, wird das Gericht sie berücksichtigen. Es gibt aber auch Gerichte, wo die Richter explizit von sich aus danach fragen. Denn mit dem Gegenstandwert steigen auch die Gerichtsgebühren und die Richter sind dafür verantwortlich, dem Staat die Gebühren zukommen zu lassen, die das Gesetz vorsieht,, vgl. § 43 FamGKG

Ganz anders gestalten sich die Kosten, wenn vor Gericht oder außerhalb des Gerichtssaals noch über Zugewinn, Häuser, Kinder oder Unterhalt gestritten wird. Dann ist eine pauschale Prognose unmöglich. Aufwand und Gegenstandswert bestimmen die Kosten, die von wenigen Hundert Euro bis in den höheren fünfstelligen Bereich gehen können. Ein Rosenkrieg kann eine teure Angelegenheit werden.