Trennung und Scheidung


Eine Situation, die Fragen aufwirft.

Trennung und Scheidung sind ein Einschnitt. Zur emotionalen Belastung stellen sich zahlreiche finanzielle und rechtliche Fragen. Es geht um das Schicksal des Hauses oder der Wohnung, die Aufteilung des Vermögens oder um Unterhalt bis zur Scheidung und für den Zeitraum danach. Es geht um Steuerklassen und gemeinsame Veranlagung, um Kredite und Erinnerungsstücke. Sind Kinder von der Trennung betroffen, müssen die Eltern klären, bei wem sie schwerpunktmäßig leben. Prüfen Sie, ob ein Wechselmodell in Betracht kommt und wie der Umgang gestaltet werden kann.

Eine Erstberatung klärt, wo Sie stehen.

Lassen Sie uns zu all diesen Themen ins Gespräch kommen. In einer Erstberatung klopfen wir sämtliche Themen auf ihre Bedeutung in Ihrem konkreten Fall ab. Wir geben Ihnen praktische Hinweise und sortieren gemeinsam die Vielzahl von Handlungsfeldern. Dafür nehmen wir uns je nach Komplexität 1 bis 1,5 h Zeit, im Einzelfall auch länger.

Ein erster Austausch sollte am besten im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung stattfinden. Kommen Sie gerne bereits zu uns, wenn Sie eine Trennung planen, um diese richtig vorzubereiten. Selbst wenn Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner sich über alles einig sind, werden Sie von einer Beratung profitieren, denn Sie wissen, wo Sie stehen und vermeiden unnötige Fehler.

Vielleicht ist nach der Erstberatung alles geklärt und wir sehen uns erst zum Scheidungsverfahren als solchem wieder. Alternativ begleiten wir Sie unauffällig im Hintergrund oder machen Ihre Anliegen für Sie geltend.

Häufige Fragen zum Scheidungsverfahren

Wir haben Ihnen typische Fragen zusammengestellt, die uns immer wieder begegnen. Es geht dabei um Geld und Zeit und die Frage, von wem Sie was erwarten können. Überlegen Sie, was sie brauchen und welcher Grad an unabhängiger Information Ihnen wichtig ist. Eine Erstberatung ist in jedem Falle sinnvoll. Ihre ersten grundlegenden Fragen beantworten wir vielleicht schon hier:

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung ist eine Ehescheidung, bei der sich beide Eheleute vollständig oder weitgehend einig über die Art und Weise sind, wie sich die Wege trennen. Diese Einigkeit bezieht sich auf jeden Fall auf den Umstand, dass beide geschieden werden wollen und dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden soll. Darüber hinaus will keiner der beiden Eheleute Unterhalt vom anderen oder es gibt eine Einigung über den Unterhalt. Die Eheleute haben sich außerdem darüber verständigt, wie das Vermögen der Eheleute aufgeteilt wird.

Das Familienrecht kennt den Begriff der einvernehmlichen Scheidung nicht, weshalb es rechtlich gesehen ein Scheidungsverfahren wie jedes andere ist.

Ist es bei Ihnen wirklich einvernehmlich?

Sie wollen keinen Rosenkrieg. Den vermeiden Sie, wenn Sie freiwillig auf fast alles verzichten und zu allem, was die Gegenseite vorschlägt Ihr OK geben. Doch nicht jedes Ringen um eine faire Auseinandersetzung muss unschön enden. Investieren Sie zumindest in eine qualifizierte Erstberatung, bei der wir mit Ihnen alle Themenfelder durchgehen. Die Erfahrung zeigt, dass z.B. oft Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht werden. Viele Ehepartner verkennen außerdem, dass sie an der Wertsteigerung einer Immobilie teilhaben, selbst wenn diese mit in die Ehe gebracht wurde. Ob Sie Ihre Ansprüche durchsetzen, entscheiden Sie selbst. Aber machen Sie sich schlau.

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten der Ehescheidung richten sich nach dem Gegenstandwert. Dieser bestimmt sich im gerichtlichen Scheidungsverfahren nach dem Quartalseinkommen der Eheleute, wobei meistens die drei letzten Nettogehälter vor Beantragung der Scheidung angesetzt werden. Die Kosten der Krankenversicherung, z.B. bei Beamten, werden abgezogen. Entscheidet das Gericht auch über den Versorgungsausgleich, erhöht sich der Gegenstandwert um 10 Prozent pro Anrecht. Verständlich wird dies mit einem Beispiel:

Ehemann: 3.000€ netto, Ehefrau 2.500€ netto. Er hat eine Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung und eine private Rentenversicherung, sie ist Beamtin und hat damit Anspruch auf eine Beamtenpension.

Zusammen haben Ehemann und Ehefrau 5.500€ pro Monat und 16.500€ im Quartal. Drei Anwartschaften in der Altersversorgung gibt es. Diese sind mit 16.500€ * 10 % * 3 = 1.650€ * 3 = 4.950€ zu bewerten. Der Gegenstandwert insgesamt beträgt 16.500€ + 4.950€ = 21.450€.

Die Gerichtskosten, die jeder Ehegatte am Ende zur Hälfte zu tragen hat, betragen 764€. Die Anwaltsgebühren betragen je Anwalt 2.469,25€.

Haben Sie Eheleute ein gemeinsames Nettoeinkommen von nur 2.000 € und ebenfalls drei Anwartschaften, kostet das Gericht 448€ und das Anwaltshonorar beträgt 1.517,25€.

Teilweise berücksichtigen die Gerichte das Vermögen der Eheleute, was den Gegenstandswert weiter anhebt. Dies hängt jedoch ein Stück davon ab, ob der Rechtsanwalt hierzu Angaben macht oder das Vermögen außen vor lässt. Auch die Richter handhaben es unterschiedlich. Die einen fragen ausdrücklich, andere sparen das Thema aus, wenn sie nicht mit der Nase draufgestoßen werden.

Im Detail ist das Gebührenrecht komplex. Vorstehendes gilt für die einfache Scheidung ohne zusätzliche Streitpunkte.

Ist eine „einvernehmliche“ Scheidung billiger als eine „normale“ Scheidung?

Klare Antwort: Nein. Das Gesetz kennt den Begriff der einvernehmlichen Scheidung überhaupt nicht. Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnen sich vor allem nach dem Quartalseinkommen der Eheleute. Dabei ist egal, ob die Eheleute sich über den Trennungszeitpunkt streiten, geschieden werden wollen oder sich gegen die Übertragung von Rentenpunkten wehren. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schreibt die Mindesthöhe der Anwaltsgebühren vor. Die wenigsten Anwälte werden diese überschreiten, wenn der Auftrag auf Begleitung der Scheidung einschließlich Versorgungsausgleich gerichtet ist. wendelmuth Rechtsanwälte macht dort keine Ausnahme. Übrigens: Die „Online-Scheidung“ kennt das Gesetz ebenso wenig wie die einvernehmliche Scheidung. Sie sind deshalb auch nicht billiger.

Welche Vorteile und welche Nachteile bieten Anbieter von Online-Scheidungen?

Vorteile gibt es keine. Sie sparen weder Geld noch Zeit. Die Nachteile überwiegen: Sie haben keine Garantie auf einen persönlichen Ansprechpartner und Ihren Scheidungstermin begleitet nicht unbedingt der Rechtsanwalt, mit dem Sie vielleicht mal telefoniert oder gemailt haben. Übrigens: Wenn Sie keine Lust haben, den Anwalt vor Ort persönlich aufzusuchen, zwingt Sie niemand. Wir freuen uns aber immer, wenn wir unsere Mandanten nicht erst im Scheidungstermin kennenlernen und nehmen uns Zeit für Sie.

Kann ich auf das Trennungsjahr verzichten, wenn wir uns über alles einig sind?

Nein. Das Trennungsjahr ist Voraussetzung für jede Scheidung. Je nach Konstellation können wir den Scheidungsantrag aber auch schon nach ca. 10 Monaten einreichen. Das Trennungsjahr ist nur bei sogenannten Härtefallscheidungen verzichtbar. Deren Hürden sind sehr hoch. Die praktische Bedeutung ist gering.

Falsche Angaben bei Gericht zum Trennungszeitpunkt sind verboten, denn vor Gericht sagt man die Wahrheit. Ehegatten, die frühere Trennungszeitpunkte vereinbaren, um die Scheidung zu beschleunigen, laufen Gefahr, dass einer von beiden später Abstand von der Aussage nimmt. Gründe dafür gibt es genug, wenn es – ggf. unerwartet – doch um die Vermögensauseinandersetzung oder den Unterhalt Streit gibt.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nicht dazu gehört, ob der Scheidungsantrag elektronisch oder per Post an das Gericht übermittelt wird. Seit Anfang 2022 ist die elektronische Übermittlung ohnehin vorgeschrieben.

Nach dem Eingang bei Gericht fordert die Justizkasse zunächst den Gerichtskostenvorschuss an. Das geschieht je nach Gericht und Geschäftsstelle innerhalb weniger Tage und kann im Extremfall sechs Wochen oder länger dauern. Erst danach wird der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt. Der eigentliche Zeitfresser im Scheidungsverfahren ist jedoch der Versorgungsausgleich. Zum einen müssen beide Ehegatten hier mitwirken, zum anderen müssen die Versorgungsträger Auskunft erteilen. Gerade bei der gesetzlichen Rentenversicherung dauert dies oftmals viele Monate.

Unterbleibt der Versorgungsausgleich, weil sich die Ehegatten verständigen, ihn nicht durchzuführen oder die Ehe nur kurz war, kann die Scheidung in zwei Monaten durch sein.

Jahre kann es mitunter dauern, wenn das Scheidungsverfahren mit weiteren Themen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich aufgefüllt wird.

Können wir uns einen Anwalt „teilen“?

Jeder Anwalt kann nur einen Ehepartner zum Mandanten haben, nie beide Eheleute. Allerdings reicht es aus, wenn im Scheidungsverfahren nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Die Zustimmung zur Scheidung kann der andere Ehegatte ohne Anwalt erteilen.

wendelmuth Rechtsanwälte hält sich an diese gesetzliche Regelung. Wir bieten jedoch – nach vorheriger ausdrücklicher Klärung, wer unser Mandant ist – gemeinsame Gespräche von Ehefrau und Ehemann an. Hier informieren wir zum Ablauf des Scheidungsverfahrens einschließlich Versorgungsausgleich. Steht dann der Scheidungstermin an, sind wir gerne bereit, ein weiteres gemeinsames Gespräch der Eheleute zu führen, wo wir zum Ablauf der gerichtlichen Anhörung informieren und praktische Hinweise geben. Ob ein solches gemeinsames Gespräch stattfindet, entscheidet jedoch alleine unser Mandant.

Ist es sinnvoll, die Scheidung von nur einem Anwalt begleiten zu lassen?

Es gibt nur einen Grund, auf den eigenen Anwalt zu verzichten: Sie sparen Geld. Das stimmt meist nicht oder nur teilweise, wenn Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Denn in diesen Fällen beteiligt sich der Staat an den Anwaltskosten.

Die Gründe, die für den eigenen Anwalt sprechen, ist seine Funktion als Ihr Interessenvertreter: Macht das Gericht beim Versorgungsausgleich alles richtig? Was kann ich tun, wenn das Scheidungsverfahren einfach nicht vorwärts geht? Will ich den Scheidungstermin wirklich alleine wahrnehmen?

Einige Dinge funktionieren im Scheidungsverfahren nur mit einem Anwalt: z.B. der sofortige Verzicht auf Rechtsmittel, um die Scheidung im Termin endgültig zu machen oder Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, um Ihre Rentenansprüche nicht zu zerstückeln. Sobald es über die Scheidung als solche hinausgeht, besteht ohnehin Anwaltszwang.

Welche Alternativen zum eigenen Anwalt gibt es?

Gerade wenn das Scheidungsverfahren schon recht weit vorangeschritten ist, stellen sich manchmal unerwartet Fragen. Insbesondere ein komplexer Versorgungsausgleich überfordert viele Mandanten. Wir bieten Ihnen an, Ihr Scheidungsverfahren zu begleiten und Ihnen bei Fragen zur Verfügung zu stehen, ohne uns bei Gericht für Sie zu bestellen. Manchmal reicht hierfür eine Erstberatung. Manchmal bedarf es einer etwas vertieften Analyse. Von unserem Blick auf die Sache wird die Gegenseite nichts mitbekommen, wenn Sie das nicht wollen.

Muss ich mich an den Kosten des Anwalts der Gegenseite beteiligen?

Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, eine freiwillige Beteiligung ist jedoch gar nicht so selten. Wenn sich Eheleute ausdrücklich auf eine Kostenteilung verständigen, ist eine solche Verabredung bindend. Wie eine Kostenbeteiligung im Einzelfall aussieht, können Sie frei verhandeln. Es muss nicht die Hälfte sein.

Kann ich meine Fragen nicht auch beim Rechtsanwalt der Gegenseite klären lassen?

Der Anwalt der Gegenseite wird mit Ihnen reden und Ihnen sicherlich auch das Gefühl geben, dass Sie dort gut aufgehoben sind. Denken Sie jedoch daran, dass er nur die Interessen der Gegenseite vertritt. Deshalb sollten Sie jede Aussage zu Dingen, wo Ihre Interessen und die des Partners auseinanderlaufen, kritisch betrachten. Nützliche Ratschläge des Anwalts der Gegenseite zu Unterhaltsfragen und zur Vermögensaufteilung sind kaum zu erwarten. Sehr häufig und beliebt, aber grundlegend falsch ist z.B. der Hinweis, dass der Kindesunterhalt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen lasse und sich nach dem Nettomonatsgehalt berechne

Wozu brauche ich noch einen Anwalt, wenn ich zum Notar gehe?

Weil es nicht die Aufgabe des Notars ist, Ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Notare bringen aufs Papier, worum der Auftraggeber sie bittet. Sie streben an, Regelungen zu finden, die vor Gericht Bestand haben und nicht z.B. sittenwidrig sind. Ihre Aufgabe besteht aber nicht darin, eine möglichst faire Regelung zu finden oder die Rechte einer Partei möglichst gut durchzusetzen. Auch wirtschaftlich unsinnige Verträge beurkundet der Notar. Ein Beispiel aus unserer Praxis: Unser Mandant, der damals noch nicht unser Mandant war, war zu der Auffassung gelangt, dass es sinnvoll ist, ein gerade erst geerbtes Mehrfamilienhaus an die Tochter zu verschenken. Sein Ziel: Die Ehefrau sollte im Rahmen der anstehenden Scheidung möglichst wenig bekommen. Erst bei uns wurde ihm klar, dass er geerbtes Vermögen nicht mit seiner Frau teilen muss. Doch das Haus war weg.

Notare genießen zu Recht ein hohes Vertrauen. Sie sind jedoch nicht auf allen Rechtsgebieten Spezialisten. Die ideale Vorgehensweise liegt in der Verhandlung und Festlegung der Regelungspunkte mit anwaltlicher Begleitung. Steht der Inhalt fest, bekommt der Notar den Auftrag, eine Urkunde zu entwerfen, die dann anwaltlich kritisch geprüft wird. Dies geschieht auch im Hinblick auf die Möglichkeiten, die Kosten der Beurkundung gering zu halten. Eine Urkunde wird dann richtig gut, wenn Notar und spezialisierter Anwalt sie gemeinsam zur Unterschriftsreife bringen.