Folgen von Trennung und Scheidung: „Wir regeln das alleine.“

Doch Vorsicht bei den Formvorschriften

Im Rahmen von Trennung und Scheidung kann man sich über vieles, ja fast alles streiten. Das kostet Zeit, Nerven und Geld. Wer es schafft, sich friedlich zu trennen, wird Letzteres schonen bzw. sparen. Heute wollen wir auf die Formvorschriften hinweisen, die im BGB niedergelegt sind.

Wer sich zum Versorgungsausgleich, zum Güterstand oder zu Rechten an Grundstücken verständigen will, muss dies zwingend in einer notariellen Urkunde tun, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob sie inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle standhält, ist eine Frage, die davon zu unterscheiden ist.

Die Form muss stimmen // Bild von Hans auf Pixabay

Beim Unterhalt ist die Lage etwas komplizierter: Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Danach sind sie formfrei möglich. Die Einhaltung der Schriftform ist aber aus Beweisgründen sinnvoll (beim Unterhalt und auch bei anderen Themen).

Wieder anders ist die Situation beim Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Hierüber können die Eheleute sich formfrei verständigen. Dies gilt uneingeschränkt für Trennungsunterhalt für die Vergangenheit. Doch Vorsicht: Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht möglich, in keiner Form. Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Möglich ist hingegen, dass sich die Eheleute auf einen Trennungsunterhalt verständigen, soweit dieser den rechnerisch „richtigen“ zu ermittelnden Trennungsunterhalt nicht wesentlich unterschreitet. Vereinbarungen zu elterlicher Sorge und zum Umgang können Eltern in keiner Form rechtswirksam treffen.

Ohne besondere Form sind hingegen Vereinbarungen zu Haushaltsgegenständen, Aufteilung von Bankguthaben oder zur Zuordnung der Fahrzeuge möglich. Auch zu Nutzungsentschädigungen können sich die Eheleute verständigen, wenn ein Ehegatte in einer gemeinsamen Immobilie verbleibt. Vorsicht ist geboten, wenn in einer Vereinbarung Themen vermengt werden, die teils einer bestimmten Form bedürfen und teils nicht. Hier ist regelmäßig ist gesamte Vereinbarung nichtig. Die formfreien Teile gelten meistens nicht alleine.