– Weniger ist mehr –
Es gibt sie – die Rosenkriege, wo sich die Eltern mit gerichtlichen Anträgen zudecken, gerade wenn die Staatskasse über die Verfahrenskostenhilfe (VKH) vieles bezahlt. In einem aktuellen Mandat hatte das Gericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Dessen Titel lautet „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“. Das Familiengericht kann alle erdenklichen Maßnahmen anzuordnen, um die Gefahr für das Kind abzustellen. Dazu gehört natürlich auch der Entzug der elterlichen Sorge. Doch das reicht der Mutter nicht. Sie lässt ihre Anwältin ein weiteres Verfahren einleiten und beantragt, die elterliche Sorge auf sie allein zu übertragen und will das Verfahren vom Staat bezahlt bekommen. Hier zeigt sich eine Parallele zu dem Dutzend weiteren Verfahren, die es schon gegeben hat.
Zum Verhältnis zwischen § 1666 BGB und § 1671 BGB
Bei Kindschaftssachen entscheidet das Familiengericht von Amts wegen. Anträge der Eltern sind nur Anregungen an das Gericht Das Verfahren ist also überflüssig, denn solche Anregungen kann die Mutter auch im Kindeswohlverfahren einbringen. Es löst jedoch weitere Anwaltsgebühren aus. Eltern mit VKH ist das oft egal, weil es nicht an den eigenen Geldbeutel geht. Ob das Gericht bei einem so offensichtlich überflüssigen Verfahren VKH gewährt, ist noch nicht entschieden. Wir hoffen zugunsten der Staatskasse, dass das nicht der Fall sein wird. Leider sind die Gerichte manchmal großzügig, auch wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der umgekehrte Fall ist hingegen häufiger: Ein Elternteil hätte gerne das Sorgerecht. Das Gericht merkt, dass es notwendig ist, genauer hinzuschauen. Leitet es deshalb ein § 1666 BGB-Verfahren ein, geht das Sorgerechtsverfahren in diesem auf. Da das Kinderschutzverfahren das umfassendere Verfahren ist. In diesem Fall fallen dann auch nur einmal Gebühren bei Gericht und Anwalt an. Mit einem § 1666 BGB-Verfahren bekommt man die Dinge also vollständig gelöst.

