Trennung und Steuern – was Ehegatten wissen sollten (Teil 2)

– Gemeinsame oder getrennte Veranlagung? –

Verheiratete Ehegatten können zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung wählen. So wird der Vorteil des Ehegattensplittings genutzt. Bei der gemeinsamen Veranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Anschließend wird die Steuer nach dem Splittingtarif berechnet. Dies führt häufig zu steuerlichen Vorteilen, insbesondere wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Viele Ehegatten gehen davon aus, dass eine Trennung automatisch bedeutet, dass keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich ist. Das stimmt jedoch nicht. Für das Kalenderjahr der Trennung besteht die Option der gemeinsamen Veranlagung. Es könnte deshalb kein Zufall sein, dass viele Ehegatten sich offiziell am Anfang des Kalenderjahres trennen, um noch vom Splitting zu profitieren.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte die gemeinsame Steuererklärung nicht unterschreiben möchte. Wer wenig gearbeitet oder Steuerklasse V hatte, erhofft sich eine ordentliche Steuerrückzahlung, während der Besserverdiener Angst vor einer Nachzahlung hat. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung, denn in den allermeisten Fällen sparen die Ehegatten dadurch Steuern.

Wer sich weigert, muss damit rechnen, gerichtlich auf die Zustimmung in Anspruch genommen zu werden. Die Weigerung kann auch Schadensersatzansprüche auslösen. Die Zustimmung gibt es aber nicht umsonst. Wer diese haben möchte, muss seinem Ehegatten die finanziellen Nachteile ausgleichen. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung kann von der Zusage des Nachteilsausgleich abhängig gemacht werden. Dazu zählen auch Steuerberaterkosten, soweit diese erforderlich sind. Nachteile, die für Zeiten des Zusammenlebens durch Nutzung der Steuerklassen III/V entstanden sind, sind hingegen nicht auszugleichen, denn der andere Ehegatte hat vom höheren Netto profitiert.