Achtung beim Dauerbrenner Berliner Testament!

Es drohen Risiken und Nebenwirkungen.

In der Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten mit recht genauen Vorstellungen zu uns kommen, wie ihre letztwillige Verfügung gestaltet werden soll. Mitunter haben sie sich auch schon im Internet vorinformiert und kommen mit dem Wunsch, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Bei diesem in der klassischen Ausführung setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder oder einige von diesen als Schlusserben. In der Einzelfallgestaltung kommen dann regelmäßig noch Vermächtnisse, Vormundschaftsregelungen und/oder eine Testamentsvollstreckung hinzu.

Dem großen Vorteil, dass der überlebende Ehegatte frei über das geerbte Vermögen verfügen kann, stehen Risiken und gravierende Nachteile gegenüber:

Zum einen können, wenn die Kinder nach dem Erstversterbenden (noch) nicht erben sollen, auch nicht deren Erbschaftsteuerfreibeträge genutzt werden. Stattdessen verschmilzt das Vermögen der Eheleute bei dem Überlebenden. Wenn dieser verstirbt, stehen dem gewachsenen Vermögen weniger Freibeträge – nämlich nur die der Kinder – gegenüber. Bei einem größeren Vermögen, das bei Immobilien im Nachlass durchaus erreicht werden kann, drohen hier empfindliche und vor allem vermeidbare Erbschaftsteuern.

Außerdem hat oft einer der Ehegatten weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, die möglichst außen vor bleiben sollen. Hier wäre es fatal, wenn das Vermögen beider bei ihm als Überlebenden kumulieren würde, denn dieser kann die weiteren Kinder zwar enterben, diese haben dann aber gerade deshalb einen Pflichtteilsanspruch in Geld – und zwar auf das gesamte Vermögen des Überlebenden, auch auf das, das er von dem anderen Ehegatten, mit dem die weiteren Kinder gar nichts zu tun haben, geerbt hat. Dies wird im Regelfall nicht gewollt sein, so dass in dieser Konstellation eine Verschmelzung der Vermögensmassen unbedingt vermieden werden sollte.