Nachweise schützen vor persönlicher Haftung
Der Ehepartner oder ein Elternteil sind gebrechlich. Für Einkäufe fehlt die Kraft, viele verlassen Haus oder Heim nur noch selten. Oft sind es nahe Angehörige, die sich dann um alles kümmern. Sie haben eine Kontovollmacht (oder zumindest die EC-Karte mit Geheimzahl), heben Geld ab, bezahlen dies und das. Alles verläuft informell, man vertraut sich.
Kommt es dann zum Todesfall, treten Erben auf den Plan, die wissen wollen, wo das Geld geblieben ist. Die Erfahrung zeigt, dass es durchaus Kinder (oder Dritte) gibt, die Geldmittel für eigene Zwecke verwenden. Aber oftmals wird das Geld auch tatsächlich für den richtigen Zweck eingesetzt.
Juristisch liegt bei der unentgeltlichen Betreuung finanzieller Angelegenheiten ein Auftrag vor. Das Gesetz bestimmt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über das Geschäft zu erteilen und Rechnung zu legen, also Nachweise zu erbringen hat, was mit dem Geld passiert ist. Bei Ehegatten verzichtet die Rechtsprechung regelmäßig auf die Nachweise, nicht aber bei Kindern oder bei Dritten. Diese Ansprüche gehen auf die Erben über. Gelingt der Verwendungsnachweis nicht, besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten, d.h. das Geld ist zurückzuzahlen.
Dagegen sollte man sich schützen, indem das Innenverhältnis zwischen dem älteren Angehörigen und dem Betreuenden geregelt wird. Dabei kann z.B. ein monatlicher Betrag festgelegt werden, der belegfrei bleibt. Auch wer auf solchen Formalismus verzichten will, sollte haargenau Buch führen, wofür er welches Geld verwendet. Bargeldlose Zahlungen, z.B. beim Einkaufen, sind ratsam, weil der Kontoauszug als Nachweis für die Verwendung dienen kann. Und wer für seinen Angehörigen Bargeld abhebt, um es ihm auszuhändigen, sollte sich den Empfang quittieren lassen. Das ist kein Misstrauen, sondern notwendiger Schutz vor Inanspruchnahme durch Dritte.