Ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Krankenhaus?

Das Bundesverfassungsgericht sieht dies kritisch.

Es kommt vor, dass Patienten eine ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung oder einen Eingriff ablehnen, gleichzeitig aber – etwa aufgrund einer geistigen oder seelischen Erkrankung – dessen Relevanz aber gar nicht beurteilen können. Gibt es in diesem Fall einen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis, kann dieser in die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Anschließend muss das Betreuungsgericht eine Genehmigung erteilen.

Die Maßnahme muss bislang zwingend stationär in einem Krankenhaus durchgeführt werden.

Mit Urteil vom 26.11.2024 – 1 BvL 1/24 hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die entsprechende gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes verstößt, soweit Betreuten hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Gleichzeitig muss zu erwarten sein, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung vermieden oder deutlich reduziert werden können, wo der Betreute aktuell untergebracht ist. Die Einrichtung, oftmals wird es sich um ein Pflegeheim handeln, muss Krankenhausstandard zumindest nahezu erreichen. Andere Beeinträchtigungen mit vergleichbarem Gewicht dürfen dem Patienten nicht drohen. Es kommt also auf eine Abwägung an.

Im Ausgangsverfahren wollte die psychisch schwer erkrankte Betroffene erreichen, dass das Betreuungsgericht die Durchführung ihrer zwangsweise ärztliche Behandlung mit einem Neuroleptikum statt in einem Krankenhaus in dem von ihr bewohnten Wohnverbund genehmigt. Nach ihrer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung hat der Bundesgerichtshof als dritte Instanz das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht um Prüfung gebeten, das tatsächlich eine teilweise Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz sieht.

BGB muss innerhalb von 2 Jahren angepasst werden.

Der Gesetzgeber muss jetzt bis zum 31.12.2026 eine Neuregelung schaffen. Es ist damit zu rechnen, dass das BGB angepasst und eine Abwägung im Einzelfall Eingang findet.

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