Anwaltshaftung im Familienrecht: Wechselmodell und Unterhalt hoch 2

Teil 3 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können.

Keine Vertretung im Wechselmodell

Kümmern sich beide Eltern um die Kinder und betreuen sie z.B. wochenweise, stellt dies nicht nur hohe Anforderungen an die Kommunikation von Mutter und Vater. Auch beim Streit um den Unterhalt gibt es eine böse Falle: Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann keiner der beiden den anderen Elternteil wirksam auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit hat nur, wer das Kind überwiegend betreut. Und daran fehlt es ja gerade beim paritätischen Wechselmodell. Es gilt hier der Grundsatz, dass beide Eltern das Kind gemeinsam vertreten. Deshalb ist für die Geltendmachung von Unterhalt entweder die gerichtliche Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Oder eine gerichtliche Übertragung eines Teils des Sorgerechts notwendig. Vorher gerät der Elternteil nicht mit seiner Unterhaltsverpflichtung in Verzug. Beachtet der Anwalt dies nicht, kann Unterhalt zwar über einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Kosten für vergebliche Verfahren können aber zur Anwaltshaftung im Familienrecht führen.

Haftung und Familienrecht
Fehler passieren auch im Familienrecht

Eilverfahren lässt Anspruch auf Titel im Hauptverfahren nicht entfallen

Zur Anwaltshaftung im Familienrecht kommt es auch leicht bei der Kombination aus Eilverfahren und „normalem“ Verfahren zum Unterhalt. Spricht das Familiengericht im Eilverfahren eine Unterhaltverpflichtung aus, reicht dies selbst bei regelmäßiger Zahlung nicht aus, um das Hauptverfahren zu verhindern. Notwendig ist es z.B. für Unterhaltsrückstände oder für Ansprüche, die im Unterhalt jenseits der im Eilverfahren geltend gemachten Ansprüche liegen. Verliert der Schuldner das Hauptsacheverfahren ebenfalls, was jedenfalls im Hinblick auf die bereits im Eilverfahren durchgesetzten Ansprüche häufig der Fall ist, hat er auch diese Kosten zu tragen.

Der Anwalt muss entweder im Eilverfahren (Vergleich mit endgültiger Wirkung) oder danach (z.B. über das Jugendamt) dafür sorgen, dass er einen „normalen“ Titel schafft. Falsch ist folgende Argumentation: Es gibt bereits den Titel aus dem Eilverfahren, weshalb das weitere Verfahren mutwillig ist. Der Gläubiger hat nämlich Anspruch auf einen endgültigen Titel. Der Unterhaltschuldner muss den Unterhalt natürlich nur einmal bezahlen. Die Verfahrenskosten des Hauptsacheverfahrens sind jedoch ein vermeidbarer Schaden.