Der Teufel liegt – wie so oft – im Detail.
Nachdem wir Mitte Dezember 2025 an dieser Stelle erläutert haben, auf welche Form bei der General- und Vorsorgevollmacht zu achten ist, soll es heute um den Inhalt gehen.
Wie der Name schon sagt: Eine General- und Vorsorgevollmacht ist üblicherweise umfassend konzipiert: Neben Vermögensangelegenheiten sind auch die Gesundheitssorge und Fragen der Unterbringung umfasst. Selten gewünscht, aber möglich ist es auch, verschiedene Teilbereiche auf verschieden Bevollmächtigte aufzuteilen. Wichtig ist, dass die Vollmacht individuell auf den Ersteller zugeschnitten angefertigt wird:
Der eine Vollmachtgeber z.B. möchte dem Bevollmächtigten ermöglichen, Schenkungen vorzunehmen. Ein anderer will dies nicht oder nur in einem bestimmten Rahmen oder an bestimmte Personen. Außerdem muss er sich entscheiden, ob er – entgegen dem Gesetzeswortlaut aber mitunter durchaus sinnvoll – zulassen will, dass der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst abschließen kann.
Und während der eine Vollmachtgeber umfassend Untervollmachten zulassen will, bevorzugt ein anderer Lösungen mit Untervollmachten nur für bestimmte Geschäfte.In jedem Fall sollte – woran viele Formulare kranken – das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geregelt sein, das betrifft z.B. Vergütungs-, Haftungs- und Rechnungslegungsfragen. Eine individuell gefertigte General- und Vorsorgevollmacht ist hier passgenau auf den Vollmachtgeber zugeschnitten. die individuelle Vorsorgevollmacht ist die bessere Vollmacht.

