Ausschlagung der Erbschaft

Grundlagen des Erbrechts (II)

Wer bei einer Erbschaft an Vermögenszuwachs denkt, hat oft Recht, aber nicht immer. Denn auch die Schulden gehen auf den Erben über. Wer sich das ersparen möchte, muss die Ausschlagung der Erbschaft erklären – beim Notar, beim Nachlassgericht oder beim Amtsgericht am eigenen Wohnsitz. Die Gebühren liegen im zweistelligen Bereich. Die Ausschlagung der Erbschaft ist endgültig, weshalb sie nicht vorschnell erklärt werden sollte. Zwar ist eine Anfechtung der Ausschlagung möglich, aber die Hürden sind hoch. Insbesondere berechtigt der Irrtum über den Wert des Nachlasses nicht zur Anfechtung.

Schwiegeltern können sich Geschenk zurückholen
Manche Erbschaft ist kein Geschenk / (c) Claudia Hautumm / Pixelio.de

Wer ausschlägt, hat die sechswöchige Frist zu beachten. Diese beginnt bei Kenntnis von der Erbenstellung zu laufen. Bei der Annahme der Erbschaft entfällt die Ausschlagungsmöglichkeit. Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich erklärt werden. So bittet das Nachlassgericht um eine entsprechende Erklärung bei der Beantragung eines Erbscheins. Sie kann aber auch in schlüssigem Handeln liegen. Die bloße Erkundigung nach Vermögenswerten ist hingegen noch nicht als Annahme zu werten. Ist die Frist zur Ausschlagung versäumt, können Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren helfen, nicht persönlich zu haften.

Wer ausgeschlagen hat, gilt erbrechtlich als nicht mehr lebendig. Bei der gesetzlichen Erbfolge treten die Kinder des Ausschlagenden an dessen Stelle. Wenn die Schulden also nicht auf diese übergehen sollen, müssen die Kinder ebenfalls ausschlagen. Sind sie minderjährig, müssen beide Eltern (gemeinsames Sorgerecht unterstellt) die Ausschlagung erklären. Der Ehegatte des ausschlagenden Kindes ist zwar dessen Erbe, tritt aber bei der Ausschlagung, anders als die Kinder, nicht an dessen Stelle. Liegt ein Testament vor, richtet sich die Erbenstellung nach den dort enthaltenen Regelungen. Fehlen solche, greift die gesetzliche Erbfolge.