Versorgungsausgleich wirkt sich auch bei Wiederheirat aus.
Im Rahmen der Ehescheidung überträgt das Familiengericht die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Rentenzahlung jeweils hälftig auf den anderen Ehegatten. Gerade für den Besserverdiener sind damit, jedenfalls bei längerer Ehedauer, erhebliche Einschnitte verbunden. Gleiches gilt, wenn Beamte Pensionsansprüche abgeben müssen und nur Ansprüche auf gesetzliche Rente erhalten. Bei kurzer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Stirbt allerdings der geschiedene Ehegatte, kann sich der länger lebende Partner die abgegeben Rentenansprüche zurückholen, natürlich unter Anrechnung dessen, was er selbst erhalten hat. So bestimmt es das Versorgungsausgleichsgesetz. Es gibt allerdings einen Haken: Dies funktioniert nur, wenn der verstorbene Ehegatte nicht länger als 3 Jahre Rentenleistungen bezogen hat. In allen anderen Fällen sind die Ansprüche verloren.
Heiratet ein geschiedener Ehegatte erneut, berührt das den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht. In der neuen Ehe werden weitere Rentenanwartschaften gesammelt und bei einer weiteren Scheidung ausgeglichen. Bleibt die Ehe bestehen und stirbt der Ehegatte dann, machen sich die abgegebenen Rentenpunkte bei der Witwen(Witwer)rente bemerkbar. Sie fällt kleiner aus. Das gilt auch bei Beamten: Hier muss der Staat zwar die Versorgung auch des Ehegatten gewährleisten, doch werden Kürzungen des Pensionsanspruchs um einen bestimmten Prozentsatz wegen des Versorgungsausgleich weitergereicht: Auch der Anspruch auf Witwen(Witwer)geld fällt genau um diesen Prozentsatz kleiner aus.