Besserverdiener bleiben auf Kindesunterhalt sitzen

OLG Dresden - BeschlussTrotz Leistungsfähigkeit keine Zahlungsverpflichtung der Mutter

Ein Arzt und eine Rechtsanwältin heiraten und bekommen zwei Kinder. Nach rund zehn Jahren scheitert die Ehe im Jahr 2009. Die Frau war beruflich nicht besonders erfolgreich. Sie arbeitete als angestellte Anwältin, hat vier Jahre ganz ausgesetzt,  teilweise war sie in Teilzeit tätig, teilweise selbstständig. So auch in den Jahren 2014 und 2015, wo sie einen Gewinn von rund 15.000,00 € erwirtschaftete. Der Mann hatte hingegen Karriere gemacht. Einem berufsbedingten Umzug in Deutschland folgte ein Aufenthalt in den USA. Nach der Trennung nahm er eine Tätigkeit an einer Schweizer Uniklinik auf.

Im Regelfall leben die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter und der gut verdienende Vater zahlt einen Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese setzt unter Berücksichtigung des Einkommens fest, wieviel Unterhalt jeden Monat zu überweisen ist. Doch hier kommt es anders. Die Eltern einigen sich im Verfahren um das Sorgerecht, dass die Kinder beim Vater leben. Dieser verlangt nun Unterhalt von der Mutter (juristisch sind es übrigens die Kinder, die den Unterhalt verlangen)

Das Amtsgericht hatte dem Antrag des Vaters noch stattgegeben, das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 04.12.2015 –  20 UF 875/15) weist das Unterhaltsbegehren zurück. Das Einkommen des Vaters lag, auch nach Berücksichtigung der hohen Lebenshaltungskosten des Vaters in der Schweiz, bei rund 7.500,00 € netto. Wenn jedoch das Einkommen mindestens dreimal so hoch liegt und auch keine reelle Chance besteht, das niedrige Einkommen zu steigern, kann der Elternteil, der den Unterhalt durch Betreuung leistet, auch verpflichtet sein, den Barunterhalt aufzubringen. Hier liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von der Regel billig erscheinen lässt, auch wenn rechnerisch eine geringe Unterhaltszahlung möglich wäre.

Das Urteil ist im Vollrecht abrufbar auf der Seite der Justiz Sachsen, wenn Sie dort das Aktenzeichen eingeben.