Bundesgerichtshof: Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Erneute Entscheidung in einem tragischen Fall

Nach einem Schlaganfall liegt eine Frau seit 2008 im Wachkoma. In ihrer Patientenverfügung von 1998 hatte sie niedergelegt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Das Gericht bestellt Ehemann und Sohn zum Betreuer. Die beiden können sich nicht einigen, ob die künstliche Ernährung eingestellt werden soll. 2014 wird das Amtsgericht angerufen, dann das Landgericht und schließlich der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser verweist die Angelegenheit Anfang 2017 an das Landgericht zurück. Dieses entscheidet. Erneut wird der BGH angerufen. Ende 2018 entscheiden die Richter endgültig: Die Frau darf sterben (Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18).

Patientenverfügung
(c) Lupo / pixelio.de

Warum brauchte es fünf Gerichtsentscheidungen? Das Gesetz sieht vor, dass die Patientenverfügung festlegt, wann behandelt wird und wann nicht. Fehlt diese oder ist sie nicht konkret genug, entscheidet das Gericht. Der BGH hat in einer Entscheidung von 2016 sehr strenge Maßstäbe an die Wirksamkeit der Patientenverfügung gestellt. Allgemeine Anweisungen, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, sind zu wenig konkret. Hier fehlt die hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Jetzt macht der BGH die Rolle rückwärts, jedenfalls ein bisschen. „Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen (…) nicht überspannt werden.“ Die fehlende Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins sei ausreichend bestimmt.

Dennoch gilt bei Patientenverfügungen: Werden Sie konkret! Es ist nicht schön, verschiedene schlimme Szenarien durchzugehen. Aber für den Ernstfall ist es mehr als ratsam. Vermeiden Sie Unklarheiten, sonst kann es mehrere Jahre dauern, bis Sie von Ihren Leiden erlöst werden.