Bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet der Impfbefürworter
Wer auch nur ein Fünkchen Verantwortungsbewusstsein für sein eigenes und alle anderen Kinder hat, folgt den Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 3.5.2017 – XII ZB 157/16), bei dem nur der Vater dieses Verantwortungsbewusstsein besaß und die Impfung
der Tochter wollte. Die Mutter verweigerte dies aus Angst vor Impfschäden. So kommt es, dass die beiden nicht miteinander verheirateten Eltern sich vor Gericht treffen. Beide wollen jeweils erreichen, dass das Familiengericht ihnen die alleinige Gesundheitsfürsorge für die 2012 geborene Tochter überträgt. Diese ermöglicht nämlich zu bestimmen, ob das Kind geimpft wird oder nicht. Amtsgericht, Oberlandesgericht und BGH schlagen sich auf die Seite des Vaters. Der BGH stellt zunächst fest, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist. Deshalb kann nicht der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind normalerweise aufhält.
Letztlich sehen die Richter den Vater als besser geeignet an, die Entscheidung über die Impfung zu treffen, da die Impfempfehlungen der STIKO medizinischer Standard sind. Besondere Umstände, die eine Impfung im konkreten Fall besonders riskant machen, liegen nicht vor. Dem Argument der Mutter von der „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und Ärzteschaft“ wollten die Richter hingegen nicht näher treten.
Fazit: Glücklich dran sind solche Kinder, bei denen zumindest ein Elternteil die Impfung durchsetzt. Die übrigen Kinder können nur auf eine gesetzliche Impfpflicht hoffen, die sich aber aktuell nicht abzeichnet.