Transsexueller gilt als Mutter im Rechtssinne
Ein Mann, der im Körper einer Frau geboren wurde, hat auf Grundlage des Transsexuellengesetzes gerichtlich feststellen lassen, dass er ein Mann ist und seinen Vornamen in einen männlichen geändert. Während dieser Zeit nahm er männliche Hormone ein. Diese setzte er allerdings ab, um seine weibliche Fruchtbarkeit wieder zu erlangen und wurde mittels Samenspende tatsächlich schwanger. Im März 2013 gebar der Transsexuelle ein Kind.
Da er rechtlich gesehen ein Mann ist, wollte er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater eingetragen werden und zwar mit seinen aktuellen männlichen Vornamen. Das Standesamt holte die gerichtliche Entscheidung ein – und alle Instanzen einschließlich Bundesgerichtshof (BGH) haben das Begehren zurückgewiesen (Beschluss vom 6. September 2017 – XII ZB 660/1). Der Transsexuelle wird als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen und zwar mit seinem ursprünglichen weiblichen Vornamen.
Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten, nach dem gefühlten Geschlecht, nachdem dies rechtlich zugeordnet wurde. Jedoch lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen dem Transsexuellen und seinen Kindern unberührt. Diese Regelung soll nach Ansicht des BGH auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gelten, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren werden.
Wie häufig in solchen Fällen wurde auch hier die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt. Der BGH sieht das nicht: Die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils werden nicht dadurch verletzt, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Es gilt also § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist, die (biologische) Frau, die das Kind geboren hat.