Umgangsrecht besteht nicht nur für die Eltern
Die meisten Großeltern verbringen gerne Zeit mit ihren Enkeln – und umgekehrt. Sie verwöhnen die Kleinen und sind weniger streng als die Eltern. Enkel bringen Abwechslung in den Alltag und halten jung. Manchmal verbringen Kinder einen Großteil der Zeit bei Oma und Opa, etwa weil die Eltern beruflich gezwungen sind, auf diese Betreuungsform zurückzugreifen.
Doch was passiert, wenn die Eltern aus welchem Grund auch immer den Kontakt zu den Großeltern unterbinden wollen? Ursprünglich sah das Gesetz ein Umgangsrecht nur für Eltern vor. 1998 wurde der Personenkreis auf u.a. Großeltern und Geschwister erweitert. Seit 2004 sind auch Patchwork-Situationen erfasst. Das BGB spricht hier von sozial-familiären Bindungen und tatsächlicher Verantwortung.
Umgangsrecht zum Kindeswohl
Umgang gibt es aber nicht, einfach weil Großeltern es wollen, sondern nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes entspricht, d.h. wenn der Umgang das Kind positiv beeinflusst. Bei Großeltern nimmt die Rechtsprechung ein Umgangsrecht an, wenn es in der Vergangenheit regelmäßigen Kontakt gab, schließt ihn aber aus, wenn es schwerwiegende Streitigkeiten zwischen Eltern und Großeltern gibt. Hier soll das Kind nicht in Loyalitätskonflikte gestürzt werden. Die Gerichte verneinen ein Recht auf Umgang auch, wenn die Gefahr besteht, dass Oma und Opa Personen den Zugang zum Kind gewähren, mit denen das Umgangsrecht ausgeschlossen ist (z.B. der Mutter des Kindes). Wie so oft im Familienrecht kommt es auf den Einzelfall an. Dies gilt auch für die Frage, wie der Umgang ausgestaltet wird. Hier obliegt es dem Familiengericht, eine Regelung für den Einzelfall zu treffen. Wenn das Gericht einen Umgang dem Grunde nach befürwortet, wird es in der mündlichen Verhandlung oft eine vergleichsweise Regelung geben in der Hoffnung, dass Eltern und Großeltern diese dann auch gut umzusetzen.
Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass Eltern nicht nach Gutherrenart bestimmen dürfen, ob der Nachwuchs mit Oma und Opa Kontakt haben darf.