Egal ob verheiratet oder nicht: Bei gemeinsamem Immobilieneigentum bestehen fünf Möglichkeiten, wie nach der Trennung verfahren werden kann. Einen – juristischen – Zwang, überhaupt tätig zu werden, gibt es nicht.
Wenn Sie trotz Trennung einen konstruktiven Umgang miteinander pflegen, bietet es sich möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen an, gemeinsam Eigentümer der Immobilie zu bleiben. Die Immobilie kann an einen Dritten vermietet werden und die Mieteinnahmen werden geteilt. Denkbar ist auch, dass einer der Partner das Haus bewohnt und dem Anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt.
Wenn Sie so wenig wie möglich miteinander zu tun haben wollen, muss die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden. Dafür gibt es zwei freiwillige Maßnahmen: die Veräußerung an einen Dritten oder die Übernahme durch einen Partner als Alleineigentum, wobei der Andere ausgezahlt werden muss.
Können Sie sich auf keine der vorgeschlagenen Vorgehensweisen einigen, kann jeder Partner – auch gegen den Willen des Anderen – die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung betreiben. Selbstverständlich kann dann jeder Eigentümer mitbieten und den Zuschlag erhalten.
Getrennt von der Eigentumsfrage müssen Sie die Hausfinanzierung betrachten: Im (Außen)Verhältnis zur Bank haften Sie auch weiterhin gemeinsam für die Darlehensrückzahlung. Denkbar ist allerdings, sich zumindest im Innenverhältnis vom bisherigen Partner freistellen zu lassen oder zu versuchen, bei der Bank aus dem Kreditvertrag herauszukommen, z.B. wenn der neue Lebensgefährte des Partners in den Vertrag eintritt. Die Bank ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.