Das Einmaleins der Scheidung – Folge 2 von 5: Trennungsunterhalt

Oft verfügen die Ehepartner über unterschiedlich hohe Einkünfte.  Solange die Ehe funktioniert, ist das ohne Belang. Man wirtschaftet ohnehin gemeinsam. Mancher Mann würde sich sogar unwohl fühlen, wenn seine Frau gleich viel Geld nach Hause bringt. Sobald sich Eheleute trennen, will der Besserverdiener sein Geld für sich behalten – und der Partner hat eine Finanzlücke. Hier sorgt das Gesetz mit einer eigenständigen Unterhaltspflicht für Abhilfe. Diese hat eine Besonderheit: Die Lebensweise muss zunächst nicht geändert werden. Wenn die Ehefrau (oder der Ehemann) vor der Trennung nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hat, muss sie (er) nicht plötzlich in Vollzeit arbeiten. Erst nach einer Trennungszeit von über einem Jahr ändert sich dies. Die Eigenverantwortung wird wichtiger; eigenes Geld muss verdient werden. Jeder Ehegatte sollte deshalb bald nach der Trennung Maßnahmen ergreifen, um nach dem Trennungsjahr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Ausnahmen gelten u.a. bei Krankheit und der Versorgung kleiner Kinder. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass trotz aller Anstrengungen keine ausreichendes Einkommen  zu erzielen ist, besteht der Unterhaltsanspruch fort.  Wer allerdings schon einen neuen Partner hat und glaubt, für 12 Monate über sichere Einkünfte zu verfügen, sollte aufpassen: Zum Schutz des Unterhaltspflichtigen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt z.B. entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt, die aufgrund ihrer Dauer oder ihres Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit als verfestigt anzusehen ist – da kommt es dann auf den Einzelfall an.