Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass die Renten- bzw. Pensionsansprüche, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, zwischen ihnen geteilt werden. Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht den Versorgungsausgleich automatisch. Dies unterbleibt lediglich, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag eine abweichende Regelung getroffen haben oder weniger als drei Jahre verheiratet waren und keinen entsprechenden Antrag stellen. Die Höhe des Ausgleichs wird vom Rentenversicherungsträger errechnet: Von jedem Versorgungsanrecht wird die Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen. Eine Verrechnung findet nicht statt, selbst wenn dies zu Folge hat, dass hin und her ausgeglichen wird, etwa wenn beide berufstätig waren. Auf dem Konto macht sich der Versorgungsausgleich erst beim Rentenbezug bemerkbar.
Gleich zu befriedigen ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, außer wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder andere Versagungsgründe greifen. Außerdem gewährt der Grundsatz der Eigenverantwortung einen Anspruch nur, wenn der Ehegatte außer Stande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, etwa weil er ein kleines Kind betreut, krank ist oder mit seiner Arbeit nicht genug verdient. Der Unterhaltspflichtige fragt dann regelmäßig, ob er bis an sein Lebensende (oder das des Partners) Unterhalt zahlen muss. Die Antwort lautet: Es kommt drauf an, z.B. darauf, ob der Berechtigte durch den Verzicht auf eine eigene Karriere erhebliche Nachteile erlitten hat. Hier ist der Einzelfall zu prüfen. Aber in der Praxis kann es vorkommen, dass länger Unterhalt gezahlt wird, als die Ehe gedauert hat.