Das Einmaleins der Scheidung – Folge 4 von 5: Trennung und Kinder

Wenn Eltern sich trennen, bleibt die gemeinsame Verpflichtung bestehen, für ihre Kinder zu sorgen. Zunächst müssen sie zusammen entscheiden, bei welchem Elternteil gemeinsame Kinder zukünftig in erster Linie leben sollen. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Geldunterhalt für das Kind zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die trägt ihren Namen, weil sie von den Richterinnen und Richtern am Oberlandesgericht Düsseldorf stammt und dort regelmäßig überarbeitet wird. Alle anderen Gerichte orientieren ihre Entscheidungen an den hierauf basierenden Leitlinien. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Bei Veränderungen sind Anpassungen möglich. Bestimmte Schulden und Vorsorgeaufwendungen werden unterhaltsmindernd berücksichtigt. Dieser Unterhalt ist auch zu zahlen, wenn sich das Kind mehr als im „üblichen“ zweiwöchigen Rhythmus an den Wochenenden bei dem anderen Elternteil aufhält.

Unabhängig davon, ob, wie viel und wie regelmäßig Unterhalt gezahlt wird, haben sowohl der andere Elternteil als auch das Kind ein Umgangsrecht, d.h. einen Anspruch, Zeit miteinander zu verbringen. Der Umfang hängt vom Alter des Kindes ab. Grundsätzlich soll er an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien stattfinden.

Das Umgangsrecht darf nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden. Das Recht auf Umgang besteht auch, wenn ein Elternteil nicht sorgeberechtigt ist, z.B. weil die Eltern nicht miteinander verheiratet waren. Ist die elterliche Sorge geteilt, ändern hieran auch Trennung und Scheidung nichts: Die Alltagsentscheidungen trifft der betreuende Elternteil; alle Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen – sofern es sich nicht um echte Notfälle handelt – von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Wenn sich die Eltern nicht einig werden, kann beim Familiengericht beantragt werden, das Entscheidungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.