Das Einmaleins der Scheidung – Folge 5 von 5: Ehewohnung, Hausrat und Vermögen

Häufig will sich ein Ehepartner scheiden lassen, ist jedoch nicht bereit auszuziehen, sondern erwartet dies vom anderen. Wenn die Eheleute in einer Mietwohnung leben, haben beide grundsätzlich die gleichen Rechte. Dies gilt auch, wenn nur einer im Mietvertrag steht. Allerdings kann in Härtefällen (v.a. Gewalttätigkeiten), jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Im akuten Notfall kann die Polizei eine Verweisung aussprechen. Sodann kann beim Gericht eine Wohnungszuweisung beantragt werden. Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag und können sich – entweder untereinander oder mit dem Vermieter – nicht einigen, wer die Wohnung bekommt, bleibt nur die Kündigung. Nächste Woche erfahren Sie, welche Lösungsmöglichkeiten es bei Wohneigentum gibt.

Wenn dann die räumliche Trennung vollzogen ist, bleibt noch die Hausratsfrage zu klären. Die gemeinsamen Haushaltsgegenstände müssen im Idealfall so verteilt werden, dass beide Ehegatten einen etwa gleich hohen Gesamtwert erhalten. Dabei wird häufig um den Pkw gestritten. Hier ist entscheidend, ob die Ehegatten eine „Familienkutsche“ ihr Eigen nennen oder ob der Wagen im Wesentlichen den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient.

Ein Zugewinnausgleich (nicht zu verwechseln mit dem Versorgungsausgleich, vgl. Folge 4) ist hingegen nur erforderlich, wenn ein Ehegatte während der Ehe sein Vermögen stärker gemehrt hat als der andere. Hier denkt der Gesetzgeber an die klassische Hausfrauenehe, in der einer wesentlich mehr verdient und deshalb mehr Vermögen bilden kann. Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe stehen demjenigen zu, für den sie gedacht waren. Ein Ausgleich findet nicht statt.