Das unwirksame Ehegattentestament – möglicherweise ein wirksames Einzeltestament?

Viele Eheleute, die sich Gedanken um ihr Testament machen, entscheiden sich für ein  sogenanntes „Berliner Testament“, d.h. sie testieren gemeinsam. Häufig werden hierbei jedoch die strengen Formvorschriften übersehen. Erforderlich ist zum einen, dass das Testament vollständig handschriftlich geschrieben und mit Ort und Datum unterzeichnet wird. Zum anderen muss es von dem Ehegatten, der nicht den Text der eigentlichen letztwilligen Verfügung geschrieben hat, ebenfalls unterschrieben werden, wobei es sich anbietet, hier noch einen kurzen Satz einzufügen, in dem bestätigt wird, dass der vorstehende Text dem eigenen letzten Willen entspricht, damit im Streitfall besser die Handschrift des zweiten Ehegatten überprüft und die Unterschrift verifiziert werden kann. Fehlt die Unterschrift des Ehegatten, ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

Allerdings hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 23.04.2014 entschieden, dass es im Einzelfall in ein wirksames Einzeltestament des Ehegatten, der den Text geschrieben hat, umgedeutet werden kann. Bedingung: Es steht fest, dass seine letztwillige Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll  – also sofort ab dem Augenblick der Unterzeichnung. Ein Indiz hierfür kann die im Testament vorgesehene Schlusserbfolge sein, womit die Regelung gemeint ist, wer das Vermögen bekommt, wenn auch der zweite Ehegatte gestorben ist. Bei der Verteilung des verbliebenen Nachlasses auf die Familienzweige hat das OLG München eine solche Indizwirkung verneint. Ein wirksames Einzeltestament wäre vermutlich eine Regelung, bei der die gemeinsamen Kinder erben. Für alle Beteiligten ist es aber am sichersten, von Anfang an ein rechtswirksames Testament aufzusetzen, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.