Der Dauerbrenner: Der Erblasser hat sich arm geschenkt! – Was nun?

Von wem kriege ich etwas, wenn nichts mehr da ist?

Aus unserer täglichen Praxis können wir sagen, dass – auch, aber nicht nur – bei Patchworkfamilien Erblasser häufig versuchen, ein oder mehrere Kinder vom Nachlass auszuschließen. Dann werden regelmäßig die wesentlichen Vermögenswerte schon zu Lebzeiten weggegeben, mal mit und mal ohne Gegenleistung. Dann hat das enterbte Kind zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Das böse Erwachen: Der Erblasser hat sich arm geschenkt!

Doch es ist nichts mehr da, woraus der bedient werden könnte. In diesem Szenario müssen Sie zwei wichtige Vorschriften beachten. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt (z.B. als Ehegatte), kann er nach § 2328 BGBmindestens teilweise die Pflichtteilsergänzung verweigern. Dann hat wiederum der Enterbte nach § 2329 BGB wegen des Fehlbetrages die Möglichkeit, gegen den Beschenkten vorzugehen. Er kann die Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung seines Anspruches verlangen.

Wenn nichts mehr da ist… // Bild von kalhh auf Pixabay

Auf strenge Verjährung achten, damit arm schenken keinen Erfolg hat.

Wichtig ist, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwar wie auch der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben nach drei Jahren verjährt. Doch seine Frist beginnt stichtagsgenau mit dem Erbfall zu laufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Enterbte noch gar nichts von seiner Enterbung oder dem Geschenk weiß. Wenn sich der Enterbte dann mit der Verfolgung seiner Ansprüche Zeit lässt und der Erbe die Auskunftserteilung in die Länge zieht, ist die Gefahr groß, dass der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt. Geringer ist dieses Risiko, wenn der Erbe gleichzeitig auch der Beschenkte ist: In diesem Fall kann eine auf Zahlung gerichtete Klage gegen den Erben in eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Geschenk umgestellt werden. Dann muss der beschenkte Erbe sein Geschenk einsetzen, um dem enterbten Pflichtteilsberechtigten eine Mindestteilhabe am Nachlass zu ermöglichen.