Der Scheidungshund – ein Haushaltsgegenstand

(c) Sylvia Voigt / pixelio
(c) Sylvia Voigt / pixelio

Wer bekommt bei einer Trennung eigentlich das Haustier?

Häufig stellt sich in Trennungssituationen die Frage, wer eigentlich das Haustier behält. Dies ist in erster Linie davon abhängig, wem das Tier gehört. Tiere sind zwar keine Sachen im juristischen Sinne, werden aber rechtlich meist so behandelt. Insbesondere zählen sie zu den Haushaltsgegenständen, die bei einer Trennung der Eheleute aufgeteilt werden müssen, wenn sie nicht im Alleineigentum des einen Ehegatten stehen.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Nürnberg am 07.12.2016 entschieden hat (Az. 10 UF 1429/16), hatte die Ehefrau Fakten geschaffen und hatte die sechs gemeinsamen Hunde kurz nach ihrem Auszug zu sich geholt. Zwei Hunde verstarben kurz darauf. Der Ehemann beantragte, ihm zwei der vier verbleibenden Hunde im Rahmen der Hausratsverteilung zuzuweisen. Das OLG stellte zunächst fest, dass beide Eheleute gleich gut geeignet seien, sich um die Hunde zu kümmern. Das Rudel, das durch den Tod der zwei Tiere und den Verlust des Ehemannes als Rudelmitglied ohnehin schon auseinandergerissen wurde, sollte aber nicht erneut getrennt werden. Außerdem sollte ihnen kein neuer Umgebungswechsel und eine Trennung von der Ehefrau also mittlerweile maßgeblichen Bezugsperson zugemutet werden. Insoweit ließ der Senat tierschutzrechtliche Aspekte gegenüber familienrechtlichen Gesichtspunkten überwiegen, und beließ alle verbleibenden vier Tiere bei der Ehefrau.

Ein Umgangsrecht des Ehemannes mit den Hunden war nicht Gegenstand des Verfahrens, könnte aber auch nicht gegen den Willen der Ehefrau erzwungen werden. Ein Umgangsrecht mit Tieren – vergleichbar mit den für Kinder geltenden Regelungen – gibt es nicht, und ein solches kann auch nicht durch den Richter geschaffen werden.