Der Schutz des Samenspenders vor der Adoption: Entwickelt der Samenspender Vatergefühle, weiß er das Gesetz an seiner Seite

Zwei Berliner Frauen sind miteinander verpartnert (unjuristisch: verheiratet). Den Kinderwunsch erfüllen sie sich mit einem bekannten Samenspender aus dem privaten Umfeld. Zum Familienglück fehlt nur noch die Adoption durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter des Kindes. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13), denn die beiden Frauen weigern sich, den Namen des Spenders zu nennen. Dieser wolle anonym bleiben. Das Gesetz sieht jedoch zum Schutz der Eltern vor, dass eine Adoption nicht gegen ihren Willen stattfindet.  Das gilt grundsätzlich auch, wenn ein Samenspender an der Zeugung beteiligt war. Er muss die Möglichkeit zur Beteiligung haben, was wiederum seine Kenntnis vom Adoptionsverfahren voraussetzt. Diese wollen die Lebenspartnerinnen nicht nachweisen. Steht allerdings zuverlässig fest, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung nicht annehmen möchte, kann die Adoption ohne ihn stattfinden. Das ist regelmäßig bei den sogenannten anonymen Samenspendern der Fall. Das leuchtet ein: Adoptionen wären anderenfalls auch faktisch gar nicht möglich. Eine andere Ausnahme liegt vor, wenn der Aufenthalt des Vaters dauerhaft unbekannt ist.

Nun könnte man meinen, dass nach dem BGH Schluss ist. Doch das ist gefehlt. Weil die Berliner Gerichte in den ersten beiden Instanzen die Ausnahmemöglichkeiten nicht ausreichend gewürdigt haben, haben die Bundesrichter den Fall zurück in die Hauptstadt geschickt. Die beiden Frauen können sich also noch einmal überlegen, ob sie die Anonymität des Spenders weiterhin wahren wollen. Dann wird die Adoption allerdings endgültig scheitern.