Beim Scheitern einer Ehe stellt sich bei gemeinsamem Immobilieneigentum zwangsläufig die Frage, wie nach der Trennung hiermit verfahren werden soll.
Zunächst haben die Eheleute natürlich die Möglichkeit, ihre Miteigentümergemeinschaft aufzulösen. Hierzu können sie entweder die Immobilie an einen Dritten veräußern oder einer der Ehegatten überträgt seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten. Die Eigentumsverhältnisse sind grundsätzlich losgelöst von der tatsächlichen Nutzung. So können die Eheleute unabhängig davon, wer Eigentümer ist, entscheiden, dass einer von ihnen in der Immobilie wohnen bleibt, zum Beispiel auch von dem Erwerber mietet.
Alternativ kann die Miteigentümergemeinschaft der Eheleute fortgeführt werden, zum Beispiel, wenn das Vermögen für gemeinsame Kinder erhalten werden soll oder hohe Vorfälligkeitszinsen bei Auflösung der Finanzierung drohen. Auch dann können entweder beide Ehegatten ausziehen und an einen Dritten vermieten, oder nur ein Ehegatte zieht aus und zahlt an den anderen eine Nutzungsentschädigung.
Außerdem entsteht bei einer Unterhaltspflicht häufig Streit darüber, wie bei einem Verbleib eines der Ehegatten im Familienheim dies bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Hier spielt zunächst ein angemessener Wohnwert eine Rolle und später die Nettokaltmiete, die für das Objekt erzielt werden könnte.
Aufgrund der zahlreichen Streitfragen lohnt es sich, frühzeitig zu versuchen hier eine Einigung zu finden.