Die drei wirklich häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht

Mindestens einmal pro Woche kommen bei uns die drei folgenden Punkte in Beratungen zur Sprache – und wir treffen auf Mandanten, die fest überzeugt sind, dass die Rechtslage so ist, wie sie tatsächlich nicht ist. Das muss niemanden peinlich sein, denn Sie sind mit ihrer Fehlvorstellung nicht allein – im Gegenteil!

Verwirrende Irrtümer // (c) Thommy Weiss – pixelio.de

Irrtum 1: „Ich hafte für die Schulden des Ehepartners“ – Stimmt lediglich bei kleineren Geschäften des täglichen Lebens. Ansonsten ist jeder für sich allein verantwortlich. Eine Mithaftung gibt es nur, wenn man sich selbst verpflichtet, d.h. zum Beispiel den Kreditvertrag mitunterschreibt.

Irrtum 2: „Mein Kind kann seinen Pflichtteil jederzeit verlangen“ – Stimmt nie. Einen Pflichtteil gibt es immer erst, wenn der Erblasser tot ist. Möglich ist eine vertragliche Vereinbarung, dass der Pflichtteil schon zu Lebzeiten ausgezahlt wird und das Kind dafür ein Pflichtteilsverzicht erklärt. Das müssen aber Eltern und Kinder wollen.

Irrtum 3: „Man kann sich bei der Scheidung einen Anwalt teilen“ – Stimmt nie. Ein Anwalt darf immer nur einen Ehegatten vertreten und nimmt nur dessen Interessen wahr. Tatsächlich braucht es aber nur einen Anwalt, um den Scheidungsantrag bei Gericht zu stellen. Für die Zustimmung zur Scheidung kann der nicht vertretene Ehegatte auf einen eigenen Anwalt verzichten. Übrigens: Auch wenn sich ein Ehegatte verpflichtet, die Hälfte der Anwaltskosten des anderen zu tragen, bleibt es dabei, dass der Anwalt nur seinem Mandanten verpflichtet ist. Deshalb will diese Zusage gut überlegt sein.