Europa hat 27 Staaten und 27 Erbrechte. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt nun für die meisten Mitgliedsstaaten der EU, wie welches Recht bei Nachlassvermögen im EU-Ausland angewendet wird. Außerdem soll durch gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen der Justizbehörden die Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland vereinfacht werden.
Die Europäische Erbrechtsverordnung gibt es zwar schon seit August 2012. Sie hat aber bisher kaum interessiert, weil sie erst nach einer 3-jährigen Übergangszeit verbindlich wurde. Sie ist anwendbar auf Todesfälle, die seit dem 17. August 2015, 0 Uhr, eintreten.
Die Verordnung gilt für die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“. Der europäische Gesetzgeber meint damit alle zivilrechtlichen Aspekte des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten im Todesfall. Mit anderen Worten: Sowohl Testamente und Erbverträge sind erfasst als auch Fälle, in denen die gesetzliche Erbfolge gilt.
Ist der Anwendungsbereich eröffnet, werden ganz unterschiedliche Bereiche dem Erbrecht eines Staates zugeordnet: Dazu gehören z.B. die Bestimmung der Nachlassberechtigten, die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und das Pflichtteilsrecht. Nicht erfasst werden hingegen unter anderem unentgeltliche Zuwendungen wie Lebensversicherungen und Sparbücher zugunsten Dritter auf den Todesfall. Auch das eheliche Güterrecht, das einen Zugewinn im Todesfall vorsieht, liegt außerhalb des Anwendungsbereichs.
Kommende Woche erfahren Sie, wann Sie dem deutschen Erbrecht unterliegen und wann nicht. Und warum gerade Senioren im Süden ihren Nachlass regeln sollten.