Die Europäische Erbrechtsverordnung setzt auf die Nachlasseinheit: In den Mitgliedstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark sind alle dabei) richtet sich das Erbrecht nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, wenn er kein Testament hat. Hat er ein Testament, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Errichtung an. So können Rentner, die den Ruhestand auf Mallorca genießen, plötzlich spanischem Erbrecht unterliegen. Bislang war die Staatsangehörigkeit relevant und der Ort, an dem sich das vererbte Vermögen befand.
Der Erblasser kann jedoch bestimmen, dass er nach seinem Heimatrecht beerbt werden will. Die Wahl sollte ausdrücklich erfolgen, indem Sie eine entsprechende Klausel ins Testament bzw. in den Erbvertrag aufnehmen. Dies vermeidet Streitigkeiten über das geltende Recht Wenn die Rechtswahl fehlt, wird das Testament interpretiert. Dies geschieht dann, bezogen auf unser Beispiel, nach spanischem Recht. Eine Rechtswahl ist zum Beispiel bei einem gemeinschaftlichen Testament unumgänglich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedstaat liegt, der gemeinschaftliche Testamente (Hauptfall: Berliner Testament) nicht anerkennt – wie z.B. Spanien, Frankreich und Italien.
Neu ist auch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Damit setzt der europäische Gesetzgeber einen Meilenstein in der Rechtsentwicklung. Es stellt eine Alternative zum deutschen Erbschein dar, mit dem Erben Ihre Legitimation nachweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis können, anders als den deutschen Erbschein, auch Vermächtnisnehmer bekommen, um die Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen nachzuweisen. Die Wirkung des neuen Nachlasszeugnisses ist auf sechs Monate befristet, eine Verlängerung ist jedoch möglich.