Trost für Vermieter: Nicht nur die Mitbewohner des verstobenen Mieters haben Rechte, sondern auch sein Vermieter: Er hat ein Sonderkündigungsrecht und zwar gegenüber den Erben, die keine Mitmieter waren. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters erfolgen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer bei drei bis neun Monaten liegt. Ein berechtigtes Interesse wie z.B. Eigenbedarf braucht es nicht. Tritt allerdings ein Mitbewohner des Erben in den Mietvertrag ein, hat der Vermieter meistens Pech gehabt (vgl. Teil I). In seltenen Fällen hat er ein Kündigungsrecht, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.
Da die Erben auch die Pflichten aus dem Mietvertrag übernehmen, müssen sie im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt räumen und auch ggf. renovieren. Außerdem muss bis zur Beendigung des Mietverhältnissees die Miete weiter entrichtet werden. Sollte sich abzeichnen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um für alle Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen, denn es kommen ja mindestens noch nicht ganz unerhebliche Beerdigungskosten hinzu, sollten sich die Erben gut überlegen, ob sie die Erbschaft nicht lieber ausschlagen sollten. Hierbei ist allerdings eine sechswöchige Frist einzuhalten.
Gibt es keine Erben, weil diese ausgeschlagen haben oder nicht bekannt sind, wird vom Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Ggf. erbt dann das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist der Nachlass überschuldet, bleibt der Vermieter auf etwaigen offen Miet- und Nebenkostenforderungen oder Kosten für Räumung und Renovierung sitzen. Das Bundeland zahlt nicht.