Ist eine Mitgift eine Schenkung?
Dass Zuwendungen des Erblassers, mit denen dieser sich arm schenkt, den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes zumeist gar nicht reduzieren, ist hinlänglich bekannt.
Hartnäckig hält sich aber der (Irr-)Glaube, eine Mitgift oder auch ein Zuschuss zur Existenzgründung sei ja gar keine Schenkung. Deshalb sei sie eine hervorragende Möglichkeit, sein Vermögen – und damit den Pflichtteilsanspruch – zu mindern.
Zuwendungen wie die vorgenannten sind sog. Ausstattungen. Diese sind zwar objektiv unentgeltlich, gelten gemäß § 1624 BGB aber nur insoweit als Schenkung, als sie das nach den Vermögensverhältnissen der Familie entsprechende Maß übersteigen. Die Übermaßausstattung ist also in jedem Fall pflichtteilsergänzungsrelevant.
Aber auch, wenn eine solche nicht vorliegt, ist die Ausstattung nach § 2050 Abs. 1 BGB eine ausgleichspflichtige Zuwendung. Sie wird über den „normalen“ Pflichtteil nach § 2316 BGB erfasst. Hierbei kommt noch hinzu, dass für diese Fälle die bekannte 10-Jahres-Frist mit der Abschmelzung um jährlich 10 % nicht greift.
Vermeiden Sie deshalb Ausstattungen aus pflichtteilsrechtlichen Gründen. Generell wird der Wert der Zuwendung durch Gegenleistungen gemindert, was sinnvoll ist. Für den (Rest-)Wert der Schenkung läuft dann – falls sie nicht an einen Ehegatten erfolgt – immerhin die 10-Jahres-Frist. Nach deren Ablauf spielt die Schenkung beim Pflichtteilsanspruch keine Rolle mehr.