Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 1 von 10: „Ich hafte für die Schulden meines Ehegatten.“

Häufig hören Anwälte, ein Ehegatte habe den anderen verlassen und trotzdem müsse der Verlassene die Schulden bezahlen. Hier kann der Anwalt häufig beruhigen. Grundsätzlich gilt: Ein Ehegatte haftet niemals automatisch für die Schulden des Partners – nicht für solche, die während der Ehe entstanden sind und erst recht nicht für solche, die vor der Eheschließung ihren Ursprung haben. Als seltene Ausnahmen kommen eine Mitverpflichtung bei Geschäften des täglichen Bedarfs sowie eine Haftung beim Güterstand der Gütergemeinschaft, die allerdings notariell vereinbart werden muss (mehr dazu in der nächsten Folge), in Betracht.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Partner als Mitdarlehensnehmer verpflichtet oder sich der Ehegatte als Bürge  zur Verfügung gestellt hat. Daraus kann eine Zahlungsverpflichtung erwachsen – rechtlich sind das dann „eigene“ Schulden. Nach der Trennung besteht möglicherweise einen Anspruch auf Freistellung, diese gilt jedoch nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Die Bank kann, wenn die Raten nicht pünktlich und vollständig gezahlt werden, beim (geschiedenen) Ehegatten die Schulden eintreiben, zumindest wenn der Vertrag nicht sittenwidrig war. Der Ehegatte kann sich das Geld dann zwar zurückholen – praktisch gibt es aber oft nichts mehr zu holen.

Zu beachten ist, dass Darlehensverträge nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen. So können sich die Eheleute auch mündlich gegenüber etwa den (Schwieger-)Eltern zur gemeinsamen Rückzahlung verpflichten. Der exakte Inhalt eines mündlichen Vertrages ist aber häufig schwer zu beweisen.