Tatsächlich will die Annahme einer Erbschaft wohl überlegt sein, man kann nämlich auch Schulden erben. Und nicht alle Schulden sind so leicht zu ermitteln wie ein überzogenes Girokonto oder ein Hauskredit. So kann der Erblasser schon vor vielen Jahren eine Reise gebucht oder Möbel bestellt und finanziert haben. Und wenn die Raten nicht gezahlt, das Darlehen gekündigt und sich der Gläubiger erfolgreich ein Gerichturteil besorgt hat, kann sich dieser noch nach Jahrzehnten an die Erben wenden und zwangsvollstrecken. Oder es können alte Firmenschulden bestehen, von denen der Ehegatte vielleicht gar nichts weiß. Wurde dann die Erbschaft erst einmal angenommen (was nicht zwangsläufig durch ausdrückliche Erklärung erfolgen muss, sondern schon durch schlichtes Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist geschieht), muss die Annahme umständlich und risikoreich angefochten werden. Auch hierfür besteht wiederum eine Frist von sechs Wochen, und man muss den so genannten Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht belegen können. Voraussetzung ist, dass man sich über die Zusammensetzung des Nachlasses irrte, also darüber, dass Verbindlichkeit X vorhanden war. Der Irrtum über den Wert eines einzelnen Nachlassbestandteils (z.B. eines Grundstückes, das sich wider Erwarten nicht als Bauland herausstellt) reicht aber nicht als Anfechtungsgrund aus.
Um alle Risiken zu vermeiden, gilt es, innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ab Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung Informationen über etwaige Verbindlichkeiten einzuholen und sich ein Bild zu machen, ob es Vermögen zu erben gibt – oder nur Schulden.