Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 2 von 10: „Ohne Ehevertrag gilt Gütergemeinschaft.“

Ebenso verbreitet wie die Angst, für die Schulden des Ehegatten zu haften (Folge 1) ist der Irrglaube, nur weil man verheiratet sei, gehöre allen alles. Ohne Ehevertrag leben die Eheleute vielmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, einer Unterart der Gütertrennung. Das bedeutet, jeder behält das Vermögen, das er schon vor der Eheschließung hatte, und kann auch in der Ehe Alleineigentum erwerben. Bei beweglichen Sachen, z.B. einem Auto, ist maßgeblich, an wen der vorherige Eigentümer das Eigentum übertragen wollte, was sich beim Auto übrigens nicht unbedingt aus dem Kfz-Brief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt, sondern eher aus dem Kaufvertrag. Bei Immobilienvermögen ist entscheidend, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Der Unterschied zwischen der Zugewinngemeinschaft und der (strengen) Gütertrennung ist, dass bei Ersterer bei der Scheidung die Vermögensentwicklungen der Ehegatten gegenübergestellt werden können. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, kann von dem anderen einen Ausgleich verlangen. Wollen die Eheleute eine Gütergemeinschaft, in der tatsächlich das beiderseitige Vermögen, egal ob vor oder in der Ehe erworben, gemeinschaftliches Gesamtgut wird, müssen sie hierfür einen Ehevertrag abschließen. In diesem können dann auch einzelne Vermögensgegenstände als sog. Vorbehaltsgut festgelegt werden, das nur einem Ehegatten gehört und das dieser alleine verwaltet.