Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 3 von 10: „Wenn ich für unseren Hauskredit mit hafte, bin ich auch Eigentümer.“

Zwischen dem Erwerb des Eigentums an einer Sache (z.B. Haus oder Auto) und der Finanzierung, die ihm zugrunde liegt, muss man streng trennen. Es handelt sich um zwei getrennte Verträge mit (möglicherweise) unterschiedlichen Vertragsparteien.

Bei einer Immobilie ist Eigentümer, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieser Eintragung liegt der notarielle Vertrag zugrunde, mit dem der Grundbesitz vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen wurde. Eigentümer wird also, wer im Vertrag als Erwerber benannt ist. Und so kommt es immer wieder vor, dass zwar Eheleute ein Haus kaufen wollen, der Ehemann aber, weil dieser alleine berufstätig ist und die Finanzierungsraten zahlt, als einziger Erwerber im Notarvertrag steht – und in der Folge alleine im Grundbuch. Wenn dann womöglich noch mit einem Ehevertrag der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde, wird es für die Ehefrau mitunter schwer, bei einer Scheidung für das jahrelange gemeinsame Wirtschaften einen Ausgleich zu erhalten.

Übrigens führt weder das dauernde Bewohnen des Familienheims noch die Beteiligung an der Tilgung des Kredits dazu, dass einem das Haus rechtlich „gehört“. Man ist und bleibt nur Besitzer, wie z. B. auch ein Mieter Besitzer ist. Eigentum wird so nicht begründet. Deshalb ist es wichtig, darauf zu achten, dass schon in dem notariellen Vertrag beide Eheleute als Erwerber benannt sind und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Wo dies nicht der Fall ist, kann dies noch nachgeholt werden – wenn der Eigentümer einverstanden ist.