Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 4 von 10: „Jungen können den Nachnamen des Vaters tragen, Mädchen den der Mutter.“

Ein gemeinsamer Ehename ist heute nicht mehr selbstverständlich. Wenn es nicht gerade darum geht, einen scheußlichen Namen loszuwerden oder ein „von und zu“ zu erlangen, behalten viele Ehepartner ihren bisherigen Namen, mit dem sie bisher auch gut durchs Leben gekommen sind. Wo Paare unverheiratet sind, gibt es ohnehin keinen gemeinsamen Ehenamen. Doch welchen Namen tragen die Kinder? Richtig am oben genannten Irrtum ist, dass Kinder unverheirateter Paare nicht zwangsläufig den Nachnamen der Mutter tragen müssen. Hat nur ein Elternteil die Sorge inne, bekommt das Kind den Nachnamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat. Theoretisch kann dies auch der Vater sein. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erhält das Kind entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters – doch keinen Doppelnamen. Und alle späteren Kinder dieses Paares müssen denselben Nachnamen tragen. Wird später die gemeinsame Sorge begründet, haben die Eltern drei Monate Zeit, einen Familiennamen für das Kind festzulegen.

Verzichten Eheleute auf den gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt ihres Nachkommen einen Familiennamen bestimmen, der dann auch Nachname des Kindes ist. Daneben kann ein minderjähriges Kind den Namen eines Stiefelternteils erhalten (sogenannte Einbenennung), wenn es mit diesem zusammenlebt. Wenn der andere leibliche Elternteil sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt, ist seine Zustimmung zu der Einbenennung erforderlich. Diese Zustimmung kann aber notfalls durch das Familiengericht ersetzt werden.