Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 5 von 10: „Eheleute können einen gemeinsamen Scheidungsanwalt beauftragen.“

Vielfach denken Eheleute, wenn sie sich über alle Einzelheiten der Ehescheidung einig sind und Folgesachen, wie zum Beispiel Unterhaltsfragen oder Zugewinn nicht anfallen, reicht es aus, sich gemeinsam einen Anwalt zu nehmen, der sich der Scheidung annimmt.

Das Gesetz sieht dies jedoch nicht vor. Es verbietet eine solche Vorgehensweise sogar: Wenn zwei Parteien sich gegenüberstehen, besteht immer die Möglichkeit, dass es doch noch zu Konflikten kommt. Und es soll ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt plötzlich widerstreitende Interessen vertreten muss. So wäre nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt bei der Interessenvertretung die Sorgfalt erbringt, auf die die Mandanten sich verlassen.

Allerdings ist ausreichend, dass einer der Eheleute – nämlich derjenige, der den Scheidungsantrag einreichen will – anwaltlich vertreten ist. Der andere kann dann ohne Anwalt der Scheidung zustimmen (oder natürlich auch widersprechen). Er kann nur keinen eigenen Antrag stellen. Und selbstverständlich können die Eheleute untereinander eine Abrede treffen, dass sie sich etwa sie Anwaltskosten teilen. Dem Ehegatten, der den Anwalt nicht beauftragt hat, sollte aber bewusst sein, dass er eben keinen „eigenen“ Anwalt hat, und sich der Anwalt des anderen sich im Zweifel für dessen Rechte einsetzen wird. Er muss sich kritisch fragen, ob trotz anstehender Scheidung noch genügend Vertrauen für ein solches Vorgehen ist.  Aber es ist nie zu spät. Zu jedem Zeitpunkt kann auch ein eigener – zweiter – Anwalt mandatiert werden.