Oft wollen Eltern mit der Vermögensübergabe nicht bis zu ihrem Tod warten. Deshalb wenden sie ihren Kindern schon zu Lebzeiten einen Vermögenswert – häufig eine Immobilie – zu. Um hier den Eigentumsübergang zu vollziehen, ist – das ist allgemein bekannt – ein notarieller Vertrag notwendig. Ohne den wird das Grundbuchamt die Eigentumsübertragung nicht vollziehen. Es kommt aber immer wieder vor, dass vereinbart wird, dass das Haus zu einem späteren Zeitpunkt weiterverschenkt wird oder die Immobilie bei Eintritt bestimmter Umstände, z.B. einer Wiederheirat an einen anderen weiter zu übertragen ist.
Hier ist zu beachten, dass nicht nur das Verfügungsgeschäft (also die Eigentumsübertragung) über eine Immobilie zwingend notariell beurkundet werden muss, sondern auch bereits eine Verabredung über eine spätere Verpflichtung hierzu. Diese sollte daher unbedingt bereits in den Übertragungsvertrag mit aufgenommen werden. Grundsätzlich kann die Verpflichtung zwar auch später noch notariell beurkundet werden. Will das Kind entgegen der eigenen Zusage dann aber nicht mehr, kann es nicht gezwungen werden.
Die Unterscheidung zwischen Verfügung (Eigentumsübertragung) und Verpflichtung (Schenkung, Kauf) ist nicht ganz einfach zu verstehen. Dasselbe Haus kann zweimal oder öfter verschenkt werden, aber es ist immer nur eine Eigentumsübertragung möglich. Ist die Verpflichtung nicht notariell beurkundet, kann das Kind sich, wenn die Übertragung dann später eigefordert wird, zu Recht auf den Standpunkt stellen, die Verpflichtung zu der Übertragung sei formunwirksam.