Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 7 von 10: „Ich kann zu Lebzeiten meiner Eltern meinen Pflichtteil fordern.“

Folgender Fall ist typisch: Ein Elternteil ist schon verstorben – und der Überlebende will, oft nach ein paar Jahren, wieder heiraten. Die Kinder machen sich häufig – zu Recht oder zu Unrecht – Sorgen, dass das Familienvermögen mit dem neuen Ehegatten im zweiten Frühling verbraucht wird und es, wenn dieser vorbei ist, nichts mehr zu erben gibt. Manches Kind kommt auf die nicht fernliegende Idee, vom wiederverheirateten Elternteil schon zu dessen Lebzeiten den Pflichtteil zu fordern, in der Annahme, es habe einen hierauf Anspruch.

Das sieht das Gesetz aber nicht vor. Jeder Mensch kann zu Lebzeiten frei über solches  Vermögen verfügen, dessen Alleineigentümer er ist. Erst im Todesfall haben Kinder – und unter Umständen Enkel – bestimmte Ansprüche. Insbesondere haben sie, wenn sie enterbt sind, Pflichtteils- und möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche – aber eben erst nach dem Todesfall.

Brauchen die Kinder bereits zu Lebzeiten der Eltern oder eines Elternteils Geld, etwa um eine Firma zu gründen, ein Haus zu kaufen oder den ersten Frühling zu genießen, haben sie allenfalls die Möglichkeit, zusammen (!) mit den Eltern bzw. dem Elternteil einen notariellen Vertrag zu schließen, in dem sie gegen eine Summe X zu Lebzeiten auf ihr Erbe und ihren Pflichtteil verzichten. Hierzu kann der Elternteil aber nicht gezwungen werden. Die Finanzierung des zweiten Frühlings bleibt also gesichert.