Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 8 von 10: „Nur ein Notar kann ein Testament aufsetzen.“

Grundsätzlich hat jeder testierfähige Mensch (das heißt er muss über 16 Jahre alt sein und verstehen können, was er verfügt) zwei Möglichkeiten, ein Testament zu erstellen: Er kann es selber schreiben oder von einem Notar seiner Wahl beurkunden lassen. Die Wirkung ist exakt die gleiche. Wichtig ist aber, wenn nicht der Notar das Testament aufsetzt, dass sich der Erblasser an einige Formvorschriften hält. So muss das Testament zum Beispiel vollständig handschriftlich abgefasst sein – es darf nicht mit Computer oder Schreibmaschine geschrieben werden. Ist dies dem Erblasser – etwa aus gesundheitlichen Gründen – nicht möglich, bleibt ihm nur das notarielle Testament. Ob der Erblasser allerdings auf ordentlichem Briefpapier oder auf dem berühmten Bierdeckel schreibt, ist nicht von Bedeutung. Viel wichtiger ist, dass der Erblasser das was er mit seinem Testament erreichen will, dort eindeutig formuliert – und dass er sich bei verschiedenen Möglichkeiten von letztwilligen Verfügungen für die für seine Bedürfnisse passende entscheidet. So mag das klassische Berliner Testament für die Regelung des Nachlasses von Eheleuten, die nur gemeinsame Kinder haben, häufig  die richtige Wahl sein. Bei Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen und problematischen Pflichtteilsansprüchen empfiehlt sich aber möglicherweise eher eine Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft. Ob Notar oder die günstigere Lösung des selbst geschriebenen Testaments: Der Inhalt will gut überlegt sein.