Welchen Grund auch immer es dafür gibt, sich mit seinen Geschwistern zu überwerfen – werden sie durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, haben Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch. Es ist dafür nicht erforderlich, ausdrücklich zu schreiben, dass der Bruder XY enterbt wird. Vielmehr reicht es aus, das Erbe vollständig einer oder mehreren Personen oder Organisationen zuzuwenden. Dann bleibt automatisch gar nichts mehr übrig, was der Bruder erben könnte. Nun kann man zwar darüber streiten, ob zu einem Kind, zu dem jahrzehntelang kein Kontakt bestand, engere familiäre Bande bestehen als zu einem Bruder, mit dem man sich erst kurz vor dem Tod überworfen hat – oder vielleicht auch überhaupt nicht, und nur die eigene Ehefrau umfassend absichern möchte. Der Gesetzgeber hat hier aber eine eindeutige Regelung getroffen, und die Gerichte sehen auch keine Grundlage für eine Ausdehnung des gesetzlich vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Personenkreises (Ehegatten, Eltern und Abkömmlinge) auf weitere Verwandte.
Hiervon zu unterscheiden ist aber der Pflichtteilsanspruch von Geschwistern beim Tod der gemeinsamen Eltern, der selbstverständlich besteht. Denn maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteil-Anspruchsteller (und nicht zwischen diesem und dem Erben) – und dort handelt es sich ja um einen Abkömmling und nicht um Bruder oder Schwester.