Einer der gefährlichsten Irrtümer im Erbrecht
Männer sterben häufig früher als ihre Frauen. Sein Ziel ist, dass sie abgesichert ist. Die Immobilie ist pünktlich zum Renteneintritt abbezahlt und die Rente reicht für ein auskömmliches Leben. Damit ist sie auf der sicheren Seite. So denken viele Männer – und auch zum Beispiel Herr A. Als Frau A ihn fragt, ob er nicht ein Testament zu ihren Gunsten machen möchte, schaut er sie an: „Wieso? Du erst doch sowieso alles, Schatz“. Schließlich sind die Eheleute A kinderlos geblieben, und die Eltern von Herrn A sind schon lange tot. Herr A stirbt, wie statistisch vorgesehen, vor Frau A. Schon bei der Beerdigung spricht Herr B, der Bruder von Herrn A, Frau A an und möchte gerne, dass sie ihm seinen Anteil am Erbe auszahlt. Frau A ist entsetzt und fragt: „Wie ist die Rechtslage?“
Und tatsächlich: Bruder B und Frau A bilden eine Erbengemeinschaft. Gesetzliche Erben sind zunächst die Kinder und der Ehepartner. Gibt es keine Kinder und auch keine Eltern, erben die Geschwister als Erben zweiter Ordnung neben dem Ehegatten. In der hier vorliegenden Konstellation erbt Bruder B ein Viertel (unterstellt, es gibt keine weiteren Geschwister, und Herr und Frau A lebten zuletzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Frau A bleiben ¾ des Erbes. Zum Problem wird dies, wenn die Wohnimmobilie den Großteil des Vermögens ausmacht, denn die Rente reicht oft nicht aus, um die Auszahlung des Miterben zu finanzieren. Im konkreten Fall hatte Herr A noch ein größeres Aktienpaket, das Frau A verkaufen konnte.
Hätte Herr A ein Testament gemacht, hätte Frau A als Alleinerbin alles behalten dürfen. Geschwister haben nämlich keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Deshalb gilt „Kein Testament? Ein teurer Irrtum, Schatz!“